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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1080/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

CELEX
32010R1080
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2010-11-24
In force since
2010-11-27
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 95

1 Die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde durch dieses Statut übertragen werden, übt der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik (nachstehend ‘Hoher Vertreter‚ genannt) für das Personal des EAD aus. Der Hohe Vertreter kann bestimmen, wer innerhalb des EAD diese Befugnisse ausüben soll. Artikel 2 Absatz 2 findet Anwendung.

2 Die Befugnisse zur Ernennung von Delegationsleitern werden unter Verwendung eines gründlichen Auswahlverfahrens auf der Grundlage des Leistungsprinzips und unter Beachtung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses und einer ausgewogenen geografischen Verteilung auf der Grundlage einer Bewerberliste ausgeübt, der die Kommission im Rahmen der ihr durch die Verträge zugewiesenen Befugnisse zugestimmt hat. Dies gilt entsprechend für Versetzungen im Interesse des Dienstes auf eine Stelle als Delegationsleiter, die unter außergewöhnlichen Umständen und für einen bestimmten begrenzten Zeitraum erfolgt.

3 In Bezug auf Delegationsleiter in Fällen, in denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeiten Aufgaben für die Kommission auszuführen haben, leitet die Anstellungsbehörde die in den Artikeln 22 und 86 sowie in Anhang IX genannten Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren ein, wenn die Kommission darum ersucht. Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 43 ist die Kommission zu konsultieren.

Article 96

Abweichend von Artikel 11 haben in Delegationen der Union tätige Kommissionsbeamte Anweisungen des Delegationsleiters entsprechend dessen Rolle gemäß Artikel 5 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes zu befolgen. EAD-Beamte, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten Aufgaben für die Kommission ausführen, nehmen im Zusammenhang mit diesen Aufgaben Anweisungen der Kommission gemäß Artikel 221 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entgegen. Die Durchführungsmodalitäten zu diesem Artikel werden zwischen der Kommission und dem EAD vereinbart.

Article 97

Bis zum 30. Juni 2014 können in Bezug auf diejenigen Beamten, die gemäß dem Beschluss 2010/427/EU zum EAD versetzt wurden, abweichend von den Artikeln 4 und 29 dieses Statuts und unter den in dessen Artikel 7 Absatz 1 festgelegten Bedingungen die Anstellungsbehörden der betreffenden Organe in Ausnahmefällen in gemeinsamer Absprache und ausschließlich im Interesse des Dienstes einen solchen EAD-Beamten, nachdem dieser angehört wurde, vom EAD auf eine freie Stelle der gleichen Besoldungsgruppe im Generalsekretariat des Rates oder in der Kommission versetzen, ohne dass die freie Stelle dem Personal bekannt gegeben wird.

Article 98

1 Für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 1 Buchstabe a) prüft die Anstellungsbehörde bei der Besetzung einer freien Stelle beim EAD die Bewerbungen von Beamten des Generalsekretariats des Rates, der Kommission und des EAD, von Bediensteten auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e) der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie von Personal aus nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten, ohne dass sie einer dieser Kategorien den Vorzug gibt. Abweichend von Artikel 29 stellt der EAD hinsichtlich Einstellungen von außerhalb des Organs bis zum 30. Juni 2013 ausschließlich Beamte des Generalsekretariats des Rates und von der Kommission sowie Personal aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten ein. Allerdings kann die Anstellungsbehörde in Ausnahmefällen und nach Ausschöpfung der Möglichkeiten der Einstellung gemäß diesen Bestimmungen beschließen, aus anderen als den in Unterabsatz 1 Satz 1 aufgeführten Quellen Personal mit technischen Unterstützungsaufgaben auf AD-Ebene, das für das reibungslose Funktionieren des EAD notwendig ist, wie etwa Sachverständige in den Bereichen Krisenmanagement, Sicherheit und Informatik, einzustellen. Ab dem 1. Juli 2013 prüft die Anstellungsbehörde auch Bewerbungen von Beamten anderer als der in Unterabsatz 1 genannten Organe, ohne dass sie einer dieser Kategorien den Vorzug gibt.

2 Für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 1 Buchstabe a) und unbeschadet des Artikels 97 prüft die Anstellungsbehörde anderer Organe als des EAD bei der Besetzung einer freien Stelle die Bewerbungen interner Bewerber sowie von Beamten des EAD, die Beamte des betreffenden Organs waren, bevor sie Beamte des EAD wurden, ohne dass sie einer dieser Kategorien den Vorzug gibt.

Article 99

1 Bis der Hohe Vertreter beschließt, einen Disziplinarrat für den EAD einzurichten, fungiert der Disziplinarrat der Kommission ebenfalls als Disziplinarrat für den EAD. Der Beschluss des Hohen Vertreters wird spätestens am 31. Dezember 2011 erlassen. Bis zur Einrichtung des Disziplinarrates für den EAD werden die in Artikel 5 Absatz 2 des Anhangs IX zum Statut genannten zwei weiteren Mitglieder aus dem Kreis der EAD-Beamten bestellt. Bei der Anstellungsbehörde und Personalvertretung, die in Anhang IX Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 4 genannt sind, handelt es sich um diejenigen des EAD.

2 Bis eine Personalvertretung innerhalb des EAD gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich des Statuts gebildet ist, was spätestens zum 31. Dezember 2011 zu erfolgen hat, vertritt abweichend von den in dem genannten Gedankenstrich enthaltenen Bestimmungen die Personalvertretung der Kommission auch Beamte und sonstige Bedienstete des EAD.“

Article 9a

Während des Elternurlaubs gemäß Artikel 42a des Statuts und während des Urlaubs aus familiären Gründen gemäß Artikel 42b des Statuts finden die Artikel 5, 23 und 24 dieses Anhangs für einen Zeitraum von insgesamt höchstens sechs Monaten innerhalb eines jeden Zweijahreszeitraums der dienstlichen Verwendung in einem Drittland weiterhin Anwendung, und Artikel 15 dieses Anhangs findet für einen Zeitraum von insgesamt höchstens neun Monaten innerhalb eines jeden Zweijahreszeitraums der dienstlichen Verwendung in einem Drittland weiterhin Anwendung.“

Article 2

„(5 Die Artikel 95, 96 und 99 des Statuts gelten für Bedienstete auf Zeit entsprechend. Titel VIIIb des Statuts gilt entsprechend für Bedienstete auf Zeit, die in einem Drittland Dienst tun.“

Article 50b

1 Bedienstete aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten, die nach dem in Artikel 98 Absatz 1 des Statuts festgelegten Verfahren ausgewählt wurden und von ihren nationalen diplomatischen Diensten abgeordnet sind, werden als Bedienstete auf Zeit nach Artikel 2 Buchstabe e) eingestellt.

2 Sie können für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren eingestellt werden. Das Beschäftigungsverhältnis darf um höchstens vier Jahre verlängert werden. Der Gesamtzeitraum der Anstellung sollte insgesamt acht Jahre nicht überschreiten. In Ausnahmefällen und im Interesse des Dienstes kann das Beschäftigungsverhältnis am Ende des achten Jahres jedoch um einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren verlängert werden. Jeder Mitgliedstaat garantiert den Bediensteten seines Landes, die Bedienstete auf Zeit im EAD sind, nach den einschlägigen Bestimmungen seines innerstaatlichen Rechts die sofortige Wiederverwendung am Ende ihres Dienstes beim EAD.

3 Die Mitgliedstaaten unterstützen die Union bei der Geltendmachung jeglichen Schadensersatzes gemäß Artikel 22 des Statuts gegenüber den in Artikel 2 Buchstabe e dieser Beschäftigungsbedingungen genannten EAD-Bediensteten auf Zeit.

Article 50c

1 Die Artikel 37, 38 und 39 des Statuts gelten sinngemäß. Die Abordnung darf nicht über die Vertragslaufzeit hinaus andauern.

2 Artikel 52 Buchstabe b) Unterabsatz 2 des Status gilt sinngemäß.“

Article 118

Anhang X des Statuts gilt sinngemäß für in Drittländern tätige Vertragsbedienstete. Artikel 21 des genannten Anhangs gilt jedoch nur, wenn die Dauer des Vertrags mindestens ein Jahr beträgt.“

Article 121

Das Organ übernimmt die Soziallasten, die nach den am Ort der dienstlichen Verwendung des Bediensteten geltenden Vorschriften auf den Arbeitgeber entfallen, es sei denn, das Sitzabkommen sieht etwas anderes vor. Das Organ richtet ein eigenständiges oder komplementäres System der sozialen Sicherheit für die Länder ein, in denen eine Absicherung durch ein System vor Ort nicht existiert oder unzureichend ist.“

Article 3

1 Beamte oder Bedienstete auf Zeit, die einen Dienstposten in einer Verwaltungseinheit innehaben, die gemäß dem Beschluss 2010/427/EU vom Generalsekretariat des Rates oder der Kommission in den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) überführt wird, gelten zu dem in Artikel 7 des genannten Beschlusses festgelegten Datum als von der betreffenden Institution zum EAD versetzt. Dies gilt entsprechend für in einer solchen Verwaltungseinheit eingesetzte Vertragsbedienstete und örtliche Bedienstete, für die sich nichts an den Vertragsbedingungen ändert. Die Anstellungsbehörde des Rates bzw. der Kommission informiert das von einer solchen Versetzung betroffene Personal vorab.

2 Mit Zustimmung des Hohen Vertreters und des betroffenen nationalen diplomatischen Dienstes werden die Verträge von Bediensteten auf Zeit aus nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten, die nach dem 30. November 2009 eingestellt wurden oder deren Vertrag nach diesem Zeitpunkt geändert wurde und die einen Dienstposten in einer Verwaltungseinheit innehaben, die gemäß dem Beschluss 2010/427/EU vom Generalsekretariat des Rates oder der Kommission in den EAD überführt wird, werden ohne ein neues Auswahlverfahren in Verträge nach Artikel 2 Buchstabe e der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten umgewandelt. Ansonsten bleiben die Vertragsbedingungen unverändert.

3 Bis zum 30. Juni 2013 und abweichend von Artikel 7 des Statuts können Beamte und sonstige Bedienstete des Generalssekretariats des Rates oder der Kommission, die technische Unterstützungsaufgaben beim EAD wahrnehmen, nachdem sie angehört wurden, im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den betroffenen Organen unter vollständiger Achtung der Befugnisse der Haushaltsbehörde zum EAD versetzt werden. Diese Versetzung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, der in dem jeweiligen Haushaltsbeschluss festgelegt wird, mit dem die betreffenden Planstellen und Mittel für den EAD bereitgestellt werden.

4 Gemäß Artikel 27 des Statuts sowie Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 82 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten wird bei der Einstellung oder Anstellung angestrebt, dem EAD die Mitarbeit von Beamten und Bediensteten auf Zeit zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen und die unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Union auf möglichst breiter geographischer Grundlage auszuwählen sind. Dies gilt für den EAD insgesamt und für seine verschiedenen Personalkomponenten, einschließlich der in Artikel 2 Buchstabe e der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten genannten Bediensteten auf Zeit. Außerdem umfasst das Personal des EAD eine adäquate und bedeutsame Präsenz von Staatsangehörigen aus allen Mitgliedstaaten.

5 Im Einklang mit Artikel 1d Absätze 2 und 3 des Statuts ergreift der Hohe Vertreter geeignete Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit für das unterrepräsentierte Geschlecht in bestimmten Funktionsgruppen, insbesondere in der Funktionsgruppe AD.

6 Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Vertretern der nationalen diplomatischen Dienste im EAD zu gewährleisten, beschließt der Hohe Vertreter, dass abweichend von Artikel 29 und Artikel 98 Absatz l Unterabsatz 1 bis zum 30. Juni 2013 für bestimmte Stellen der Funktionsgruppe AD im EAD bei gleichwertiger Qualifikation Bewerbern aus den nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten der Vorzug gegeben werden kann.

Article 4

Bis Mitte 2013 legt der Hohe Vertreter dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung mit besonderem Schwerpunkt auf dem ausgewogenen Geschlechterverhältnis und der ausgewogenen geografischen Verteilung des Personals innerhalb des EAD vor.

Article 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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