Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates vom 17. November 2010 zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken

CELEX
32010R1096
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2010-11-17
In force since
2010-12-16
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Mitgliedschaft

Der Präsident und der Vizepräsident der Europäischen Zentralbank (EZB) sind Mitglieder des Verwaltungsrats des mit der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 errichteten Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (im Folgenden „ESRB“).

Article 2 Unterstützung des ESRB

Die EZB stellt ein Sekretariat für den ESRB und leistet dem ESRB dadurch analytische, statistische, logistische und administrative Unterstützung. Der Auftrag des Sekretariats im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 umfasst insbesondere folgende Aufgaben: a) die Vorbereitung der Sitzungen des ESRB; b) die Erhebung und Verarbeitung von Informationen, einschließlich statistischer Informationen, nach Artikel 5 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank sowie Artikel 5 der vorliegenden Verordnung im Auftrag und zur Erfüllung der Aufgaben des ESRB; c) die Vorbereitung der Analysen, die für die Ausführung der Aufgaben des ESRB erforderlich sind, wobei auf die fachliche Beratung durch die nationalen Zentralbanken und die nationalen Aufsichtsbehörden zurückgegriffen wird; d) die Unterstützung des ESRB bei dessen internationaler Zusammenarbeit auf verwaltungstechnischer Ebene mit anderen einschlägigen Gremien in Fragen der Makroaufsicht; e) die Unterstützung der Arbeit des Verwaltungsrats, des Lenkungsausschusses, des Beratenden Fachausschusses und des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses.

Article 3 Organisation des Sekretariats

1 Die EZB stellt ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen für die Erfüllung ihrer Aufgabe, das Sekretariat zu stellen, zur Verfügung.

2 Der Leiter des Sekretariats wird in Abstimmung mit dem Verwaltungsrat des ESRB von der EZB bestellt.

Article 4 Leitung

1 Der Vorsitzende des ESRB und dessen Lenkungsausschuss erteilen dem Leiter des Sekretariats im Namen des ESRB Weisungen.

2 Der Leiter des Sekretariats oder sein Vertreter nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats, des Lenkungsausschusses, des Beratenden Fachausschusses und des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses des ESRB teil.

Article 5 Erhebung von Informationen im Auftrag des ESRB

1 Der ESRB bestimmt, welche Informationen zur Erfüllung seiner in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 festgelegten Aufgaben erforderlich sind. Angesichts dessen erhebt das Sekretariat regelmäßig und ad hoc alle notwendigen Informationen im Namen des ESRB gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 und vorbehaltlich des Artikels 6 der vorliegenden Verordnung.

2 Das Sekretariat stellt den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden im Namen des ESRB die Informationen über Risiken zur Verfügung, die zur Ausführung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

Article 6 Vertraulichkeit von Daten und Unterlagen

1 Unbeschadet der Anwendung strafrechtlicher Bestimmungen dürfen jegliche vertrauliche Informationen, von denen das Sekretariat bei der Ausführung seiner Aufgaben Kenntnis erhält, an keinerlei Personen oder Behörden außerhalb des ESRB weitergegeben werden, außer in zusammengefasster oder aggregierter Form, so dass einzelne Finanzinstitute nicht bestimmbar sind.

2 Das Sekretariat gewährleistet, dass dem ESRB die Unterlagen in einer Weise unterbreitet werden, die deren Geheimhaltung gewährleistet.

3 Die EZB gewährleistet die Geheimhaltung der Informationen, die sie vom Sekretariat zur Erfüllung der Aufgaben der EZB nach dieser Verordnung erhält. Die EZB errichtet interne Verfahren und erlässt interne Vorschriften, um den Schutz der vom Sekretariat im Namen des ESRB erhobenen Daten sicherzustellen. Die Mitarbeiter der EZB halten sich an die geltenden Vorschriften über die berufliche Geheimhaltungspflicht.

4 Informationen, von denen die EZB aufgrund der Anwendung dieser Verordnung Kenntnis erhält, werden nur für die in Artikel 2 genannten Zwecke verwendet.

Article 7 Zugang zu Dokumenten

1 Das Sekretariat gewährleistet, dass der Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2004 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (EZB/2004/3) Anwendung findet.

2 Die praktischen Durchführungsbestimmungen für die Anwendung des Beschlusses EZB/2004/3 auf Unterlagen des ESRB werden bis zum 17. Juni 2011 erlassen.

Article 8 Überprüfung

Der Rat überprüft diese Verordnung bis zum 17. Dezember 2013 auf der Grundlage eines Berichts der Kommission. Nach Erhalt der Stellungnahmen der EZB und der Europäischen Aufsichtsbehörden entscheidet der Rat, ob diese Verordnung geändert werden sollte.

Article 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 16. Dezember 2010.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions