Verordnung (EU) Nr. 1212/2010 des Rates vom 29. November 2010 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren
Text
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Article 1
1 Die im Protokoll zu dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: a) Thunfischwadenfänger Spanien22 SchiffeFrankreich22 SchiffeItalien1 Schiff b) Oberflächen-Langleinenfischer Spanien12 SchiffeFrankreich8 SchiffePortugal5 Schiffe
2 Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 findet unbeschadet des Abkommens und des Protokolls Anwendung.
3 Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so berücksichtigt die Kommission Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008. Die in Artikel 10 Absatz 1 der genannten Verordnung genannte Frist wird auf 10 Werktage festgesetzt.
Article 2
Diese Verordnung tritt am ersten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2011.
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