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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 1225/2010 des Rates vom 13. Dezember 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von EU-Schiffen für Fischbestände bestimmter Tiefseearten für die Jahre 2011 und 2012

CELEX
32010R1225
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2010-12-13
In force since
2010-12-22
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden für die Jahre 2011 und 2012 die jährlichen Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe für Fischbestände bestimmter Tiefseearten in EU-Gewässern und in bestimmten Nicht-EU-Gewässern, in denen Fangbeschränkungen erforderlich sind, festgesetzt.

Article 2 Begriffsbestimmungen

1 Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a)„EU-Schiff“ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats der EU führt und in der Union registriert ist;b)„EU-Gewässer“die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Gewässer um die in Anhang II des Vertrags genannten Gebiete;c)„zulässige Gesamtfangmenge“ (TAC)die Menge, die von einem einzelnen Bestand jedes Jahr entnommen und angelandet werden darf;d)„Quote“ein der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil an der TAC;e)„internationale Gewässer“die Gewässer, die außerhalb jeglicher staatlicher Hoheit oder Gerichtsbarkeit liegen.

2 Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Gebietsbestimmungen: a) die Gebiete des ICES sind die in der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben , definierten Gebiete; b) CECAF-Gebiete (mittlerer Ostatlantik oder FAO-Großfanggebiet 34) sind die in der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben , definierten Gebiete.

Article 3 TACs und deren Aufteilung

Die TACs für Tiefseearten, die von EU-Schiffen in EU-Gewässern und bestimmten Nicht-EU-Gewässern befischt werden, und die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls die funktional mit ihnen verbundenen Bedingungen, sind im Anhang aufgeführt.

Article 4 Besondere Aufteilungsvorschriften

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach dem Anhang lässt Folgendes unberührt: a) den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002; b) die Abzüge gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und die Neuaufteilung gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern ; c) zusätzliche Anlandemengen, die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 erlaubt sind; d) zurückbehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96; e) die Abzüge nach den Artikeln 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Article 5 Verhältnis zur Verordnung (EWG) Nr. 847/96

Für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten alle Quoten im Anhang der vorliegenden Verordnung als analytische Quoten.

Article 6 Anlandebedingungen für Fänge und Beifänge

Fische aus Beständen, für die mit der vorliegenden Verordnung Fangmöglichkeiten festgesetzt werden, werden nur dann an Bord behalten oder angelandet, wenn sie von Schiffen eines Mitgliedstaats gefangen wurden, dessen Quote noch nicht ausgeschöpft ist.

Article 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2011.

Relations

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