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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 1233/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich

CELEX
32010R1233
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2010-12-15
In force since
2010-12-30
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 663/2009

„(2 Rechtliche Einzelverpflichtungen aufgrund des Kapitels II zur Ausführung der Mittelbindungen in den Jahren 2009 und 2010 müssen bis zum 31. Dezember 2010 eingegangen werden. Rechtliche Einzelverpflichtungen aufgrund des Kapitels IIa müssen bis zum 31. März 2011 eingegangen werden.“

„(3 Die in Anhang II genannten Finanzintermediäre bemühen sich, bis zum 31. März 2014 die gesamten in der Fazilität als Beitrag der Union verfügbaren Mittel für Investitionsvorhaben und für die technische Unterstützung von Vorhaben in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien zuzuweisen. Nach dem genannten Termin dürfen Mittel des Beitrags der Union nicht mehr zugewiesen werden. Sämtliche Mittel des Beitrags der Union, die bis zum 31. März 2014 nicht von den Finanzintermediären zugewiesen worden sind, werden wieder in den Gesamthaushalt der Union zurückgeführt. Die den Investitionsvorhaben zugewiesenen Mittel des Beitrags der Union müssen während einer bestimmten Zeitspanne, die spätestens am 31. März 2034 endet, investiert bleiben. Die Union hat während der gesamten Dauer des Bestehens der Fazilität entsprechend ihrem Beitrag zur Fazilität und entsprechend ihren Anteilseignerrechten Anspruch auf die Rendite auf ihre Investitionen in die Fazilität.“

Article 21a Mittel, die aufgrund des Kapitels II nicht gebunden werden können

1 Mittel in Höhe von 146344644,50 EUR, für die gemäß Artikel 3 Absatz 2 keine rechtlichen Einzelverpflichtungen aufgrund des Kapitels II zustande kommen, sind für die Fazilität gemäß Artikel 1 Absatz 4 vorzusehen, und zwar zu dem Zweck, in Zusammenarbeit mit Finanzinstituten geeignete Finanzierungsinstrumente zu entwickeln, um starke Anreize für Vorhaben im Bereich der Energieeffizienz und Vorhaben zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen zu geben.

2 Die Fazilität wird gemäß Anhang II ausgeführt. Artikel 23 Absatz 1 findet auf die Fazilität keine Anwendung.

3 Das Risiko der Union in Bezug auf die Fazilität einschließlich der Verwaltungskosten und anderer förderfähiger Kosten ist auf den Betrag des Beitrags der Union zu der in Absatz 1 festgelegten Fazilität begrenzt; eine weitergehende Haftung des Gesamthaushalts der Union ist ausgeschlossen.“

Article 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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