Verordnung (EU) Nr. 1249/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds
Text
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Article 1
„(4 In den nach Artikel 60 Buchstabe f der Grundverordnung geführten Büchern werden alle Beträge, die sich auf eine der Kommission nach Artikel 55 mitgeteilte Unregelmäßigkeit beziehen, mit der dieser Unregelmäßigkeit zugeordneten Referenznummer oder auf andere geeignete Weise gekennzeichnet.“
„(2a Die Bescheinigungsbehörde gibt für jeden Betrag, auf den in Absatz 2 Buchstabe d Bezug genommen wird, an, ob der Gemeinschaftsanteil zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union gehen soll. Der Gemeinschaftsanteil geht zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union, wenn die Kommission innerhalb eines Jahres nach Vorlage der Erklärung nicht auf eine der folgenden Weisen tätig wird: a) Sie fordert Informationen im Sinne des Artikels 70 Absatz 2 der Grundverordnung an; b) sie unterrichtet den Mitgliedstaat schriftlich von ihrer Absicht, hinsichtlich dieses Betrags eine Untersuchung einzuleiten; c) sie fordert den Mitgliedstaat auf, das Wiedereinziehungsverfahren fortzusetzen. Die Jahresfrist gilt nicht, wenn Betrugsverdacht besteht oder ein Betrug nachgewiesen wurde.
2b Für die in Absatz 2 genannte Erklärung rechnen Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Vorlage der Erklärung den Euro nicht als Währung eingeführt haben, die Beträge in Landeswährung anhand des in Artikel 95 Absatz 3 der Grundverordnung genannten Buchungskurses in Euro um. Wenn sich die Beträge auf Ausgaben beziehen, die sich in den Aufzeichnungen der Bescheinigungsbehörde auf mehr als einen Monat erstrecken, kann der Buchungskurs des Monats verwendet werden, in dem die Ausgaben zuletzt verzeichnet wurden.“
„(3 Liegen einige der in Absatz 1 genannten Angaben, insbesondere Angaben über die Praktiken, die den begangenen Unregelmäßigkeiten zugrunde liegen, sowie über die Art und Weise, in der die Unregelmäßigkeiten aufgedeckt wurden, nicht vor oder müssen berichtigt werden, so übermitteln die Mitgliedstaaten die fehlenden oder richtigen Angaben so weit wie möglich bei der Übermittlung der folgenden Vierteljahresberichte über Unregelmäßigkeiten an die Kommission.“
Article 57 Mitteilung weiterführender Maßnahmen
1 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 55 Absatz 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission binnen zwei Monaten nach Ablauf jeden Quartals unter Bezugnahme auf alle früheren Mitteilungen nach diesem Artikel Angaben hinsichtlich der Einleitung, des Abschlusses oder der Einstellung von Verfahren zur Verhängung verwaltungs- oder strafrechtlicher Sanktionen im Zusammenhang mit den mitgeteilten Unregelmäßigkeiten sowie Angaben zu den Ergebnissen dieser Verfahren. Für Unregelmäßigkeiten, die mit Sanktionen belegt wurden, teilen die Mitgliedstaaten ferner Folgendes mit: a) ob die Sanktionen verwaltungs- oder strafrechtlicher Art sind; b) ob die Sanktionen auf einen Verstoß gegen EU- oder einzelstaatliches Recht zurückgehen; c) einen Verweis auf die Bestimmungen, in denen die Sanktionen festgelegt sind; d) ob Betrug nachgewiesen wurde.
2 Auf schriftliche Anfrage der Kommission übermittelt der Mitgliedstaat Angaben zu einer bestimmten Unregelmäßigkeit oder einer Gruppe von Unregelmäßigkeiten.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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