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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 1261/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2010 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl mit Ursprung in Indien

CELEX
32010R1261
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2010-12-22
In force since
2010-12-30
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Es wird ein vorläufiger Ausgleichszoll eingeführt auf die Einfuhren von Stabstahl aus nicht rostendem Stahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt, ausgenommen mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr, mit Ursprung in Indien, der derzeit unter den KN-Codes 72222021, 72222029, 72222031, 72222039, 72222081 und 72222089 eingereiht wird.

2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UnternehmenZollsatzTARIC-ZusatzcodeChandan Steel Ltd., Mumbai, Maharashtra3,4AXXXVenus Wire Industries Pvt. Ltd, Mumbai, Maharashtra3,3AXXXPrecision Metals, Mumbai, Maharashtra3,3AXXXHindustan Inox Ltd., Mumbai, Maharashtra3,3AXXXSieves Manufacturer India Pvt. Ltd., Mumbai, Maharashtra3,3AXXXViraj Profiles Vpl. Ltd., Thane, Maharashtra4,3AXXXIm Anhang aufgeführten Unternehmen4,0AXXXAlle übrigen Unternehmen4,3AXXX

3 Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Article 2

1 Unbeschadet des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

2 Nach Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung Anmerkungen zu deren Anwendung vorbringen.

Article 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 dieser Verordnung gilt für einen Zeitraum von vier Monaten.

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