Verordnung (EU) Nr. 1263/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten gemäß dem Protokoll über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung, die nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen vorgesehen sind
Text
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Article 1
1 Die im Protokoll zu dem Abkommen festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: a) Thunfischwadenfänger Spanien22 SchiffeFrankreich23 SchiffeItalien3 Schiffe b) Oberflächen-Langleinenfischer Spanien2 SchiffeFrankreich5 SchiffePortugal5 Schiffe
2 Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 findet unbeschadet der Bestimmungen des Abkommens und des Protokolls Anwendung.
3 Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß den Bestimmungen des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 berücksichtigen. Die in Artikel 10 Absatz 1 derselben Verordnung genannte Frist wird auf zehn Arbeitstage festgesetzt.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 18. Januar 2011.
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