2011/30/EU: Beschluss der Kommission vom 19. Januar 2011 über die Gleichwertigkeit bestimmter drittstaatlicher Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften und über eine Übergangsfrist für Prüfungstätigkeiten bestimmter drittstaatlicher Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften in der Europäischen Union (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 117) Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
Für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG sind die öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften der nachstehend genannten Drittländer für die Prüfung von Jahres- oder konsolidierten Abschlüssen für Geschäftsjahre ab dem 2. Juli 2010 als gleichwertig mit den öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssystemen für Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften der Mitgliedstaaten anzusehen: 1. Australien 2. China 3. Japan 4. Kanada 5. Kroatien 6. Singapur 7. Südafrika 8. Südkorea 9. Schweiz 10. Vereinigte Staaten von Amerika.
Article 2
1 Die Mitgliedstaaten wenden Artikel 45 der Richtlinie 2006/43/EG nicht im Sinne von dessen Absatz 1 auf Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften an, die für die Jahresabschlüsse bzw. konsolidierten Abschlüsse von Unternehmen, die in den im Anhang genannten Drittländern und Gebieten eingetragen sind, Bestätigungsvermerke erteilen, wenn das betreffende Geschäftsjahr zwischen dem 2. Juli 2010 und dem 31. Juli 2012 beginnt und der betreffende Abschlussprüfer bzw. die betreffende Abschlussprüfungsgesellschaft den zuständigen Stellen des Mitgliedstaats sämtliche nachfolgend genannten Angaben macht: a) Name und Anschrift des betreffenden Abschlussprüfers bzw. der betreffenden Abschlussprüfungsgesellschaft und Angaben zur rechtlichen Struktur; b) falls der Abschlussprüfer oder die Abschlussprüfungsgesellschaft einem Netz angehören, Beschreibung dieses Netzes; c) die Prüfungsstandards und die Unabhängigkeitsanforderungen, die bei der betreffenden Prüfung angewandt wurden; d) Beschreibung des internen Qualitätskontrollsystems der Abschlussprüfungsgesellschaft; e) Angabe, ob und wann die letzte Qualitätssicherungskontrolle bei dem Abschlussprüfer oder der Abschlussprüfungsgesellschaft durchgeführt wurde und — sofern dies nicht von der zuständigen Drittlandsbehörde mitgeteilt wird — die erforderlichen Angaben zum Ergebnis dieser Kontrolle. Sind die notwendigen Angaben zum Ergebnis der letzten Qualitätssicherungskontrolle nicht öffentlich, behandeln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten diese Angaben als vertraulich.
2 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Öffentlichkeit zum einen über Namen und Anschrift der Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften, die für die Jahresabschlüsse bzw. konsolidierten Abschlüsse von Unternehmen, die in den im Anhang genannten Drittländern und Gebieten eingetragen sind, Bestätigungsvermerke erteilen, unterrichtet und zum anderen über die Tatsache in Kenntnis gesetzt wird, dass die öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften dieser Drittländer und Gebiete noch nicht nach Artikel 46 Absatz 2 der Richtlinie 2006/43/EG als gleichwertig anerkannt worden sind. Für diese Zwecke können die in Artikel 45 der Richtlinie 2006/43/EG genannten zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten die Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften, die für die Jahresabschlüsse bzw. konsolidierten Abschlüsse von Unternehmen, die in den im Anhang genannten Drittländern und Gebieten eingetragen sind, einen Bestätigungsvermerk erteilen, auch registrieren.
3 Unbeschadet Absatz 1 können die Mitgliedstaaten ihre Untersuchungs- und Sanktionssysteme auf Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften anwenden, die für die Jahresabschlüsse bzw. konsolidierten Abschlüsse von Unternehmen, die in den im Anhang genannten Drittländern und Gebieten eingetragen sind, einen Bestätigungsvermerk erteilen.
4 Absatz 1 steht Kooperationsvereinbarungen über Qualitätssicherungskontrollen zwischen den zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats und den zuständigen Stellen eines im Anhang genannten Drittlandes oder Gebiets nicht entgegen, sofern eine solche Vereinbarung sämtliche nachfolgend genannten Kriterien erfüllt: a) Sie sieht die Durchführung von Qualitätssicherungskontrollen auf der Grundlage der Gleichbehandlung vor; b) sie wurde der Kommission im Voraus mitgeteilt; c) sie greift einer eventuellen Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 47 der Richtlinie 2006/43/EG nicht vor.
Article 3
Die Kommission überwacht die Lage in den im Anhang genannten Drittländern und Gebieten. Die Kommission überwacht insbesondere, ob die zuständigen Verwaltungsstellen der im Anhang genannten Drittländer und Gebiete, die sich der Kommission gegenüber öffentlich zur Einführung eines öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssystems für Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften verpflichtet haben, derartige Systeme auf der Grundlage der folgenden Prinzipien eingeführt haben: a) Die Systeme sind von der Abschlussprüferbranche unabhängig; b) sie gewährleisten eine angemessene Beaufsichtigung der Abschlussprüfungen bei börsennotierten Gesellschaften; c) sie funktionieren auf transparente Art und Weise und stellen sicher, dass das Ergebnis der Qualitätssicherungskontrollen zuverlässig ist; d) sie werden auf wirksame Art und Weise von Untersuchungen und Sanktionen begleitet. In Bezug auf Bermuda, Israel, die Kaimaninseln und Neuseeland überprüft die Kommission insbesondere, welche Fortschritte diese 2011 bei der Inkraftsetzung von Rechtsvorschriften zur Schaffung eines öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssystems für Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften gemacht haben. Bei Bedarf ändert die Kommission den Anhang dieses Beschlusses entsprechend.
Article 4
Artikel 1 Nummer 10 tritt am 31. Juli 2013 außer Kraft.
Article 5
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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