2011/48/EU: Beschluss der Kommission vom 24. Januar 2011 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, die Temephos enthalten, für wesentliche Verwendungszwecke in den französischen überseeischen Departements (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 167)
Text
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Article 1
Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 darf Frankreich das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, die Temephos (EG-Nr. 222-191-1; CAS-Nr. 3383-96-8) enthalten, zur Bekämpfung von Vektor-Mücken in den französischen überseeischen Departements bis zum 14. Mai 2014 zulassen.
Article 2
1 Bei der Zulassung des Inverkehrbringens von Biozid-Produkten, die Temephos enthalten, in Übereinstimmung mit Artikel 1, stellt Frankreich sicher, dass folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die weitere Anwendung ist nur möglich, wenn Biozid-Produkte, die Temephos enthalten, für den vorgesehenen wesentlichen Verwendungszweck zugelassen sind; b) die weitere Anwendung ist nur zulässig, wenn sie keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf die Umwelt hat; c) wenn die Genehmigung erteilt wird, werden alle geeigneten Maßnahmen zur Risikominderung getroffen; d) Biozid-Produkte, die nach dem 1. September 2006 auf dem Markt bleiben, werden entsprechend den eingeschränkten Verwendungsbedingungen neu gekennzeichnet; e) die Inhaber der Zulassung oder Frankreich suchen gegebenenfalls nach Alternativen für solche Verwendungszwecke.
2 Frankreich informiert die Kommission jährlich über die Anwendung von Absatz 1 und insbesondere über die gemäß Buchstabe e getroffenen Maßnahmen.
Article 3
Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.
Article 4
Dieser Beschluss wird mit Wirkung vom 15. Mai 2010 wirksam.
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