2011/82/EU: Beschluss des Rates vom 31. Januar 2011 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Programm „Jugend in Aktion“ und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007-2013)
Text
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Article 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Programm „Jugend in Aktion“ und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007-2013) (im Folgenden: „das Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt.
Article 2
Der Präsident des Rates nimmt die in den Artikeln 3 und 5 des Abkommens vorgesehenen Notifizierungen im Namen der Union vor.
Article 3
Das Abkommen steht entsprechend Artikel 3 des Abkommens im Zusammenhang mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (im Folgenden: „das Abkommen über die Freizügigkeit“), das mit Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission geschlossen wurde.
Article 4
Im Fall der Kündigung des Abkommens ist die Kommission entsprechend dessen Artikel 3 befugt, sich mit der Schweiz über die Folgen dieser Kündigung zu verständigen.
Article 5
Die Kommission legt den Standpunkt der Union für die in Artikel 4 des Abkommens genannten Entscheidungen des mit dem Abkommen über die Freizügigkeit eingesetzten Gemischten Ausschusses (im Folgenden: „der Gemischte Ausschuss“) fest, wenn die Anhänge des Abkommens zu ändern sind, um sie an Änderungen von im Abkommen genannten Rechtsakten der Union anzupassen. Für alle anderen Entscheidungen des Gemischten Ausschusses über Änderungen der Anhänge des Abkommens legt die Kommission den Standpunkt der Union fest, nachdem sie den Ausschuss für das Programm „Jugend in Aktion“ und/oder den Ausschuss für das Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens nach dem Verfahren konsultiert hat, das in Artikel 9 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG und in Artikel 10 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1720/2006/EG festgelegt ist.
Article 6
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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