2011/88/EU: Beschluss der Kommission vom 9. Juni 2010 über die staatliche Beihilfe C 1/09 (ex NN 69/08) Ungarns zugunsten der MOL Nyrt. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3553) Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
1 Die Kombination der Schürfgebühr im Verlängerungsvertrag, der am 22. Dezember 2005 zwischen dem Ungarischen Staat und MOL Nyrt. geschlossen wurde, und der auf den Abschluss dieses Vertrags folgenden Novelle zum Bergbaugesetz Nr. XLVIII von 1993 gilt nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV als eine MOL gewährte staatliche Beihilfe.
2 Die in Absatz 1 genannte staatliche Beihilfe, die Ungarn unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV der MOL Nyrt. gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
3 Ungarn muss die Gewährung der in Absatz 1 genannten staatlichen Beihilfe innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung dieser Entscheidung einstellen.
Article 2
1 Ungarn fordert die in Artikel 1 genannte Beihilfe vom Begünstigten zurück.
2 Der zurückzuzahlende Betrag beläuft sich für das Jahr 2008 auf 28444,7 Mio. HUF und für das Jahr 2009 auf 1942,1 Mio. HUF. Bezüglich des Jahres 2010 muss Ungarn den zurückzuzahlenden Betrag bis zur Aufhebung der Maßnahme berechnen.
3 Die Rückforderungsbeträge umfassen die Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
4 Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der durch die Verordnung (EG) Nr. 271/2008 geänderten Verordnung (EG) Nr. 794/2004 mit Zinseszinsen berechnet.
Article 3
1 Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.
2 Ungarn stellt sicher, dass diese Entscheidung innerhalb von vier Monaten nach ihrer Notifikation umgesetzt wird.
Article 4
1 Ungarn übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Notifikation dieser Entscheidung die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist, einschließlich der Berechnung des Betrages der Beihilfe für das Jahr 2010; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen sind bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist.
2 Ungarn unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung kontinuierlich, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Ungarn unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um dieser Entscheidung nachzukommen. Ferner übermittelt Ungarn ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt worden sind.
Article 5
Diese Entscheidung ist an die Republik Ungarn gerichtet.
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