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Seqlense EUR-Lex

Beschluss des Rates vom 18. Januar 2011 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls über die Ausdehnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra auf zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen

CELEX
32011D0090
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2011-01-18
In force since
2011-01-18
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the xhtml manifestation.

Article 1

Die Unterzeichnung des Protokolls über die Ausdehnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra auf zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen (im Folgenden „Protokoll“) wird — vorbehaltlich des Abschlusses — im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Article 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen.

Article 3

Das Protokoll wird gemäß den Bestimmungen in Artikel 3 Absatz 3 ab dem 1. Januar 2011, oder ab einem späteren Zeitpunkt, den die Union und Andorra vereinbaren, vorläufig angewendet. Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union ein solches späteres Datum für die vorläufige Anwendung des Protokolls zu vereinbaren.

Article 4

Der Standpunkt, den die Union im Gemischten Ausschuss zu Fragen in Bezug auf Titel II a des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra ( 3 ) (im Folgenden „Abkommen“) zu vertreten hat, wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit festgelegt.

Article 5

Um die effektive Anwendung des Artikels 12i Absatz 1 des Abkommens sicherzustellen, teilt die Kommission dem Fürstentum Andorra die Annahme neuen Unionsrechts mit, das eine Weiterentwicklung des Rechts der Union im Bereich der in Artikel 12b des Abkommens aufgeführten zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen darstellt. Die Kommission wird ermächtigt, die in Artikel 12k des Abkommens vorgesehenen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Gleichwertigkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen der Union und des Fürstentums Andorra zu gewährleisten. Hat das Fürstentum Andorra bis zu dem Datum, zu dem die betreffenden in Absatz 1 genannten Unionsvorschriften anwendbar werden, die neuen Bestimmungen nicht erlassen, und ist deren vorläufige Anwendung nicht möglich, so wird gemäß Artikel 12k Absatz 2 des Abkommens Titel II a des Abkommens ausgesetzt. Die Kommission notifiziert dem Fürstentum Andorra diese Aussetzung.

Article 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2011.

Relations

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