2011/117/EU: Beschluss des Rates vom 18. Januar 2011 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung
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Article 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung („Abkommen“) wird genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, die Notifizierung nach Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens im Namen der Union vorzunehmen, um die Zustimmung der Union auszudrücken, durch dieses Abkommen gebunden zu sein ( 4 ) .
Article 3
Die Kommission, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird, vertritt die Union in dem mit Artikel 12 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss.
Article 4
Der Standpunkt der Union im Gemischten Ausschuss zur Annahme von dessen in Artikel 12 Absatz 4 des Abkommens vorgesehener Geschäftsordnung wird von der Kommission nach Anhörung eines vom Rat benannten besonderen Ausschusses festlegt.
Article 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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