Skip to content
Seqlense EUR-Lex

2011/121/EU: Beschluss der Kommission vom 21. Februar 2011 zur Festlegung der für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungsziele und Warnschwellen für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten in den Jahren 2012 bis 2014 Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32011D0121
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2011-02-21
In force since
2011-02-23
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Für die gesamte Europäische Union geltende Leistungsziele

Für den Bezugszeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014 werden folgende für die gesamte Europäische Union geltende Leistungsziele festgelegt: a)UmweltzielBis 2014 eine Verbesserung des Indikators für die durchschnittliche Streckenflugeffizienz von 0,75 Prozentpunkten gegenüber 2009.b)KapazitätszielBis 2014 Verringerung der durchschnittlichen ATFM-Verspätung im Streckenflug auf maximal 0,5 Minuten je Flug.c)KosteneffizienzzielVerringerung der durchschnittlichen EU-weit festgestellten Stückrate für Strecken-Flugsicherungsdienste von 59,97 EUR im Jahr 2011 auf 53,92 EUR 2014 (real, bezogen auf 2009) mit Jahreszwischenwerten von 57,88 EUR 2012 und 55,87 EUR 2013.

Article 2 Warnschwellen

1 Bei allen für den Bezugszeitraum geltenden wesentlichen Leistungsindikatoren ist die Warnschwelle, bei deren Überschreiten das in Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 genannte Warnverfahren ausgelöst werden kann, erreicht, wenn das vom Leistungsüberprüfungsgremium registrierte tatsächliche Verkehrsaufkommen über ein Kalenderjahr um mindestens 10 % von den Verkehrsannahmen in Artikel 3 abweicht.

2 Beim Kosteneffizienzindikator ist die Warnschwelle der Kostenentwicklung, bei deren Überschreiten das in Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 genannte Warnverfahren ausgelöst werden kann, erreicht, wenn die vom Leistungsüberprüfungsgremium registrierten tatsächlichen Kosten auf Ebene der Europäischen Union über ein Kalenderjahr um mindestens 10 % von den festgestellten Referenzkosten in Artikel 3 abweichen.

Article 3 Annahmen

Den Artikeln 1 und 2 dieses Beschlusses liegen folgende Annahmen zugrunde: (1) Schätzung der Strecken-Diensteinheiten auf Ebene der Europäischen Union: 108776000 im Jahr 2012, 111605000 im Jahr 2013 und 114610000 im Jahr 2014. (2) Geschätzte auf Ebene der Europäischen Union festgestellte Referenzkosten (in Euro real, bezogen auf 2009): 6296000000 im Jahr 2012, 6234000000 im Jahr 2013 und 6179000000 im Jahr 2014.

Article 4 Überarbeitung der für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungsziele

Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 beschließt die Kommission die Überarbeitung der in Artikel 1 genannten für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungsziele, wenn ihr vor Beginn des Bezugszeitraums stichhaltige Belege vorliegen, dass die Ausgangsdaten, Annahmen und/oder Gründe für die Festlegung der ursprünglichen für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungsziele nicht mehr gültig sind.

Article 5 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Leistungspläne für nationale oder funktionale Luftraumblöcke, die nach dem 1. Januar 2012 angenommen werden, gelten rückwirkend ab dem ersten Tag des Bezugszeitraums.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions