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Seqlense EUR-Lex

2011/147/EU: Beschluss der Kommission vom 29. September 2010 über die von Frankreich durchgeführte Beihilferegelung C 4/09 (ex N 679/97) zur Förderung des Hörfunks (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 6483) Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32011D0147
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2010-09-29
In force since
2011-03-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Beihilferegelung, die Frankreich durchgeführt hat, ist unter den in Artikel 2 genannten Bedingungen mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Article 2

Um die Diskriminierung der ausländischen Sender, die Abgaben auf Werbezeiten an den französischen Staat gezahlt haben, ohne in den Genuss der Beihilferegelung kommen zu können, zu beseitigen, muss Frankreich die im Zeitraum 1997–2002 von ausländischen Wirtschaftsteilnehmern erhobenen Abgaben zurückerstatten. Frankreich muss in allen Fällen, in denen die Abgabepflichtigen ermittelt werden können, die Betroffenen innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe dieses Beschlusses unterrichten und ferner einen Aufruf über geeignete Werbemaßnahmen veröffentlichen, damit die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer ihre Ansprüche geltend machen können, und ihnen für die Einreichung eines Erstattungsantrags eine Frist von drei Jahren einräumen . Nach der Veröffentlichung dieses Aufrufs und auf der Grundlage der von den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern vorgelegten Belege muss Frankreich innerhalb einer Frist von maximal sechs Monaten ab der Einreichung des Rückerstattungsantrags den Betrag der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Abgabe zuzüglich der tatsächlich aufgelaufenen Zinsen, die nach der Zinseszinsformel berechnet werden, wobei als Bezugswert in entsprechender Anwendung der in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 aufgeführte Zinssatz als objektiver Zinssatz heranzuziehen ist.

Article 3

Frankreich unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses über die zu dessen Umsetzung ergriffenen Maßnahmen. Frankreich übermittelt der Kommission regelmäßig, jeweils alle sechs Monate ab Bekanntgabe dieses Beschlusses und bis zum Ablauf der Frist von drei Jahren ab den letzten Bekanntmachungsmaßnahmen nach Artikel 2, Berichte über den Fortgang des in Artikel 2 genannten Rückerstattungsverfahrens.

Article 4

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Relations

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