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Seqlense EUR-Lex

2011/155/EU: Beschluss der Kommission vom 9. März 2011 über die Veröffentlichung und Verwaltung des Referenzdokuments gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1536) Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32011D0155
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2011-03-09
In force since
2011-04-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Der Inhalt des Referenzdokuments gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG ist im Anhang dieses Beschlusses angegeben.

2 Die Agentur veröffentlicht das Referenzdokument und hält es auf dem neuesten Stand. Über die Website der Agentur wird freier Zugang zu dem Dokument gewährleistet. Die Agentur veröffentlicht die erste Fassung des Referenzdokuments binnen vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses.

3 Die Agentur erstattet der Kommission und dem in Artikel 29 der Richtlinie 2008/57/EG genannten Ausschuss mindestens einmal jährlich Bericht über die bei der Veröffentlichung und Verwaltung des Referenzdokuments erzielten Fortschritte.

4 Die Kommission kann auf Ersuchen der Agentur, eines Mitgliedstaats oder von sich aus jederzeit einen Beschluss erlassen, um gemäß dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG das von der Agentur veröffentlichte Referenzdokument zu ändern.

Article 2

Für die Zwecke des Referenzdokuments bezeichnet der Ausdruck a) „Vorschrift“ eine in einem Mitgliedstaat geltende Anforderung, die derjenige, der die Fahrzeuginbetriebnahme beantragt, erfüllen muss, soweit die Anforderung Folgendes betrifft: einen im Anhang der Entscheidung 2009/965/EG aufgeführten Parameter und/oder Prüf- und Erprobungsanforderungen und/oder ein für die Erteilung von Genehmigungen zur Inbetriebnahme von Fahrzeugen zu verwendendes Verfahren; b) „Einstufung“ die von einem Mitgliedstaat getroffene Zuordnung einer einen bestimmten Parameter betreffenden nationalen Vorschrift eines anderen Mitgliedstaats zu einer der Gruppen A, B oder C gemäß Anhang VII Abschnitt 2 der Richtlinie 2008/57/EG.

Article 3

1 Das nationale Referenzdokument der einzelnen Mitgliedstaaten enthält für jeden der im Anhang der Entscheidung 2009/65/EG aufgeführten Parameter Folgendes: a) einen Verweis auf die einschlägigen nationalen Vorschriften, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für die Genehmigung der Inbetriebnahme von Fahrzeugen gelten, oder die Angabe, dass in Bezug auf den betreffenden Parameter keine Anforderungen bestehen; b) die Einstufung der in anderen Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften gemäß Anhang VII Abschnitt 2 der Richtlinie 2008/57/EG.

2 Die Agentur erleichtert gegebenenfalls die von den nationalen Sicherheitsbehörden (NSB) vorzunehmende Einstufung nationaler Vorschriften über die Fahrzeugzulassung durch die Anberaumung entsprechender Sitzungen.

Article 4

1 Jede NSB stellt der Agentur die für die Erstellung des nationalen Referenzdokuments notwendigen Informationen bereit. Insbesondere müssen die NSB a) der Agentur für jeden Parameter die nationalen Vorschriften und ihre Einstufung nennen; b) der Agentur Änderungen der Vorschriften zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung mitteilen; c) eine Person oder Stelle benennen, die für die Übermittlung dieser Informationen an die Agentur verantwortlich ist; d) einen aktiven Meinungs- und Erfahrungsaustausch mit anderen NSB betreiben, um die Vorschriften gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b einstufen zu können. Die NSB arbeiten zusammen, um unnötige Anforderungen und überflüssige Überprüfungen zu streichen.

2 Die nationalen Referenzdokumente werden von den Mitgliedstaaten genehmigt.

3 Binnen eines Jahres nach Veröffentlichung ihrer nationalen Referenzdokumente sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Anforderungen im Referenzdokument und die Anforderungen in den gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2008/57/EG notifizierten Vorschriften miteinander im Einklang stehen. Sobald eine zentrale Dateneingangsstelle für die Notifizierung nationaler Vorschriften und für das Referenzdokument vorhanden ist, beträgt die Frist, in der beide miteinander in Einklang zu bringen sind, sechs Monate. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten das Datum mit, ab dem die zentrale Dateneingangsstelle für die Notifizierung nationaler Vorschriften verfügbar ist. Stellt die Agentur nach Ablauf dieser Frist Unstimmigkeiten fest, so teilt sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat mit. Wurde eine Vorschrift des Referenzdokuments noch nicht notifiziert, so ist diese Vorschrift entweder zu notifizieren oder das Referenzdokument zu aktualisieren.

4 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses die für Validierung und Annahme sowie für Änderungen ihres nationalen Referenzdokuments zuständige Stelle mit.

Article 5

1 Wenn sich nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b die Änderung einer Vorschrift auf deren Einstufung in einem anderen Mitgliedstaat auswirken kann, unterrichtet die Agentur die NSB der betroffenen Mitgliedstaaten, so dass diese ihre Einstufung überprüfen können.

2 Erhält die Agentur Kenntnis von dem Vorschlag eines Mitgliedstaats, eine Vorschrift, die nach ihrer Meinung in Gruppe A einzustufen ist, in Gruppe B oder C einzustufen, so spricht sie diese Frage an und erörtert sie mit der zuständigen NSB, um eine Einigung über die korrekte Einstufung zu erzielen.

3 Ist die Agentur nach Gesprächen mit den betroffenen NSB der Auffassung, dass die von einer NSB vorgenommene Einstufung in Gruppe B oder C gemäß der Richtlinie 2008/57/EG ungerechtfertigt ist und eine unnötige Anforderung oder Überprüfung bedeutet, die sich unverhältnismäßig auf die Kosten oder die Frist für die Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung für Fahrzeuge auswirkt, so setzt die Agentur die Kommission hiervon in Kenntnis und richtet eine technische Stellungnahme an die Kommission und den betroffenen Mitgliedstaat.

4 Erforderlichenfalls erlässt die Kommission einen Beschluss gemäß dem Verfahren in Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG. Der Beschluss ist an die Agentur gerichtet, damit sie das Referenzdokument aktualisiert, sowie an den betreffenden Mitgliedstaat, damit er das nationale Referenzdokument gemäß Artikel 4 Absatz 2 genehmigt.

Article 6

Dieser Beschluss gilt nicht für die Republik Zypern und Malta, solange in deren Hoheitsgebiet kein Eisenbahnsystem besteht.

Article 7

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. April 2011.

Article 8

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten und die Europäische Eisenbahnagentur gerichtet.

Relations

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