Beschluss 2011/168/GASP des Rates vom 21. März 2011 über den Internationalen Strafgerichtshof und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunktes 2003/444/GASP
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Article 1
1 Der Internationale Strafgerichtshof (im Folgenden „Strafgerichtshof“), der der Verhütung und Eindämmung der in seine Zuständigkeit fallenden schweren Verbrechen dient, stellt ein wichtiges Mittel zur Förderung der Achtung des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte dar, und trägt somit gemäß den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zu Freiheit, Sicherheit, Gerechtigkeit und Rechtsstaatlichkeit sowie zur Wahrung des Friedens, Verhütung von Konflikten und zur Stärkung der internationalen Sicherheit bei.
2 Ziel dieses Beschlusses ist es, die universelle Unterstützung für das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (im Folgenden „Römisches Statut“) dadurch, dass auf die größtmögliche Beteiligung an ihm hingewirkt wird, zu fördern, die Integrität des Römischen Statuts zu wahren, die Unabhängigkeit des Strafgerichtshofs sowie seine wirksame und effiziente Funktionsweise, die Zusammenarbeit mit dem Strafgerichtshof und die Umsetzung des Grundsatzes der Komplementarität zu unterstützen.
Article 2
1 Als Beitrag zum Ziel der größtmöglichen Beteiligung am Römischen Statut setzen die Union und ihre Mitgliedstaaten alles daran, um diesen Prozess voranzutreiben, indem sie bei Verhandlungen, einschließlich Verhandlungen über Übereinkünfte, oder politischen Dialogen mit Drittstaaten, Staatengruppen oder einschlägigen regionalen Organisationen, wann immer dies angebracht ist, zur Sprache bringen, dass möglichst viele Staaten das Römische Statut ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten sollten und dass das Römische Statut umgesetzt werden muss.
2 Die Union und ihre Mitgliedstaaten wirken auch mit anderen Mitteln auf die weltweite Beteiligung am Römischen Statut und seine Umsetzung hin, beispielsweise durch die Annahme von Initiativen, die die Verbreitung der Werte, Grundsätze und Bestimmungen des Römischen Statuts und der dazugehörigen Übereinkünfte fördern. Zur Unterstützung der Ziele dieses Beschlusses arbeitet die Union soweit erforderlich mit anderen interessierten Staaten, internationalen Institutionen, Nichtregierungsorganisationen und anderen Vertretern der Zivilgesellschaft zusammen.
3 Die Mitgliedstaaten geben ihre eigenen Erfahrungen in Fragen der Anwendung des Römischen Statuts an alle interessierten Staaten weiter und fördern dieses Ziel gegebenenfalls auch in anderer Form. Die Mitgliedstaaten leisten, wenn sie darum ersucht werden, technische und gegebenenfalls finanzielle Unterstützung zu den zur Beteiligung am Römischen Statut und zur Umsetzung des Römischen Statuts durch Drittstaaten erforderlichen gesetzgeberischen Arbeiten. Die Union kann, wenn sie darum ersucht wird, ebenfalls solche Unterstützung leisten. Staaten, die in Betracht ziehen, Vertragsparteien des Römischen Statuts zu werden oder mit dem Strafgerichtshof zusammenzuarbeiten, sind zu ersuchen, die Union über die auf diesem Weg angetroffenen Schwierigkeiten zu informieren.
4 Bei der Anwendung dieses Artikels koordinieren die Union und ihre Mitgliedstaaten die politische und fachliche Unterstützung des Strafgerichtshofs in Bezug auf einzelne Staaten oder Staatengruppen.
Article 3
Zur Unterstützung der Unabhängigkeit des Strafgerichtshofs werden die Union und ihre Mitgliedstaaten insbesondere a) die Vertragsstaaten dazu auffordern, ihre Pflichtbeiträge im Einklang mit den Beschlüssen der Versammlung der Vertragsstaaten unverzüglich in vollem Umfang zu überweisen; b) alles in ihren Kräften Stehende unternehmen, damit die Mitgliedstaaten dem Übereinkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Internationalen Strafgerichtshofs so bald wie möglich beitreten und dieses ratifizieren, und setzen sich dafür ein, dass auch andere Staaten diesem Übereinkommen beitreten und es ratifizieren, und c) bestrebt sein, die Ausarbeitung von Maßnahmen zur Schulung und fachlichen Unterstützung von Richtern, Staatsanwälten, Beamten und als Rechtsbeistand fungierenden Personen in Bezug auf ihre mit dem Strafgerichtshof zusammenhängende Arbeit in angemessener Weise zu unterstützen.
Article 4
1 Die Union und ihre Mitgliedstaaten werden die Entwicklungen in Bezug auf die Zusammenarbeit mit dem Strafgerichtshof entsprechend dem Römischen Statut genau verfolgen.
2 Die Union überwacht kontinuierlich die Umsetzung des Abkommens zwischen dem Internationalen Strafgerichtshof und der Europäischen Union über Zusammenarbeit und Unterstützung.
3 Um die wirksame Funktionsweise des Strafgerichtshofs zu ermöglichen, erwägen die Union und ihre Mitgliedstaaten gegebenenfalls Ad-hoc-Vereinbarungen und -Übereinkünfte und ermutigen dritte Vertragsparteien, dies ebenfalls zu tun.
4 Die Union und ihre Mitgliedstaaten verweisen Drittstaaten, wo dies angemessen ist, weiterhin auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 30. September 2002 zum Internationalen Strafgerichtshof und auf die ihnen beigefügten Leitlinien der EU, und zwar im Hinblick auf Vorschläge für Übereinkünfte oder Vereinbarungen über die Bedingungen für die Überstellung von Personen an den Strafgerichtshof.
Article 5
Die Union und ihre Mitgliedstaaten ergreifen, soweit dies angemessen ist, Initiativen oder Maßnahmen, um die Umsetzung des Grundsatzes der Komplementarität auf nationaler Ebene zu gewährleisten.
Article 6
Der Rat und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik koordinieren gegebenenfalls die Maßnahmen, die die Union und ihre Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 2 bis 5 treffen.
Article 7
Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass die Versammlung der Vertragsstaaten ihre Tätigkeit in jeder Hinsicht reibungslos erfüllen kann.
Article 8
Die Union gewährleistet in Bezug auf die im Römischen Statut genannten schwersten internationalen Verbrechen die Einheitlichkeit und Kohärenz ihrer Instrumente und politischen Maßnahmen in allen Bereichen ihres außen- und innenpolitischen Handelns.
Article 9
Der Rat überprüft diesen Beschluss, soweit dies angemessen ist.
Article 10
Der Gemeinsame Standpunkt 2003/444/GASP wird aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt. Bezugnahmen auf den aufgehobenen Gemeinsamen Standpunkt 2003/444/GASP gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.
Article 11
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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