2011/180/EU: Beschluss der Kommission vom 23. März 2011 zur Durchführung der Richtlinie 2002/55/EG des Rates in Bezug auf die Voraussetzungen, unter denen das Inverkehrbringen von Kleinpackungen mit Mischungen von Standardsaatgut verschiedener Gemüsesorten der gleichen Art gestattet werden darf (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1760) Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
Die Mitgliedstaaten können ihren Erzeugern gestatten, Kleinpackungen mit Mischungen von Standardsaatgut der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/55/EG aufgeführten Arten in Verkehr zu bringen. Solche Kleinpackungen dürfen lediglich verschiedene Sorten der gleichen Art enthalten.
Article 2
Die Kleinpackungen gemäß Artikel 1 dürfen Saatgut bis zu dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2002/55/EG festgelegten Nettogewicht enthalten.
Article 3
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Kleinpackungen gemäß Artikel 1 mit einem Etikett des Lieferanten oder mit einer gedruckten oder gestempelten Aufschrift versehen sind. Das Etikett bzw. die Aufschrift müssen folgende Angaben enthalten: a) den Wortlaut „EU-Vorschriften und -Normen“; b) Name und Anschrift der für die Anbringung des Etiketts verantwortlichen Person oder ihr Zeichen; c) Jahr der Verschließung, Angabe als „verschlossen im Jahr … [Jahr]“, oder das Jahr der letzten Probenahme zum Zweck der letzten Keimprüfung, Angabe als „Probenahme im Jahr … [Jahr]“; die Angabe „Zu verbrauchen bis spätestens … [Datum]“ kann hinzugefügt werden; d) den Wortlaut „Mischung aus Sorten der Art … [Bezeichnung der Art]“; e) die Sortenbezeichnungen; f) den Anteil der Sorten, ausgedrückt als Nettogewicht oder als Zahl der reinen Körner; g) die von der für die Anbringung des Etiketts verantwortlichen Person vergebene Bezugsnummer der Partie; h) das Netto- oder Bruttogewicht bzw. die Zahl der reinen Körner; i) bei Angabe des Gewichts und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmassen oder sonstigen festen Zusätzen: die Art der chemischen Behandlung oder des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der Samenknäuel oder der reinen Körner und dem Gesamtgewicht.
Article 4
Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission bis zum 31. Dezember 2012 Bericht über die Anwendung dieses Beschlusses.
Article 5
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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