2011/197/EU: Beschluss der Kommission vom 29. März 2011 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein angemessenes Schutzniveau in Japan bei der Verarbeitung personenbezogener Daten aus der Europäischen Union, die die Europäische Kommission den japanischen Zollbehörden im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung der Programme für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte in der Europäischen Union und in Japan in den besonderen Fällen und für die ausschließlichen und besonderen Zwecke gemäß Beschluss Nr. 1/2010 des Gemischten Ausschusses für die Zusammenarbeit im Zollbereich gemäß Artikel 21 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich übermittelt
Text
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Article 1
Japan bietet ein angemessenes Schutzniveau bei der Verarbeitung personenbezogener Daten aus der Europäischen Union, die die Europäische Kommission an Japan im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung der Programme für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte gemäß dem Beschluss Nr. 1/2010 des Gemischten Ausschusses für die Zusammenarbeit im Zollbereich zum Zweck der Durchführung des genannten Beschlusses in Einklang mit Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 übermittelt.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.
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