2011/201/EU: Beschluss des Rates vom 28. Februar 2011 über den Abschluss eines Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kamerun über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT)
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Article 1
Das Freiwillige Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kamerun über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT) wird im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Notifizierung nach Artikel 31 des Abkommens im Namen der Union rechtsverbindlich für die Union vorzunehmen.
Article 3
Die Union wird in dem Gemeinsamen Rat für die Umsetzung des Abkommens und dem Gemeinsamen Begleitausschuss, die mit Artikel 19 des Abkommens eingesetzt werden, von der Kommission vertreten. Die Mitgliedstaaten können als Mitglieder der Delegation der Union an den Sitzungen des Gemeinsamen Rates für die Umsetzung des Abkommens und des Gemeinsamen Begleitausschusses teilnehmen.
Article 4
Zum Zweck der Änderung der Anhänge des Abkommens auf der Grundlage seines Artikels 29 wird die Kommission ermächtigt, derartige Änderungen im Namen der Union nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft ( 4 ) zu genehmigen.
Article 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Holzprodukte“ : die in Anhang I-A aufgeführten Erzeugnisse; b) „Holzprodukte im Transit“ : Holzprodukte aus einem Drittland, die unter zollamtlicher Überwachung in das Hoheitsgebiet Kameruns verbracht und unter Beibehaltung ihres Ursprungs unverändert wieder ausgeführt werden; c) „Einfuhr in die Europäische Union“ : die Überlassung von Holzprodukten zum zollrechtlich freien Verkehr der Europäischen Union im Sinne des Artikels 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/1992 vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( 5 ) , die nicht als „Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind“, im Sinne des Artikels 1 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( 6 ) eingestuft werden können; d) „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ : Zollverfahren der Union, durch das Nicht-EU-Waren den zollrechtlichen Status von Waren der Union (im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften) erhalten und das Folgendes umfasst: die Erhebung der fälligen Einfuhrabgaben, gegebenenfalls die Erhebung sonstiger Abgaben, die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen sowie Verbote und Beschränkungen und die Erfüllung von Förmlichkeiten hinsichtlich der Wareneinfuhr; e) „Ausfuhr“ : der Umstand, dass Holzprodukte, die in Kamerun hergestellt oder erworben wurden, das Hoheitsgebiet Kameruns physisch verlassen oder daraus verbracht werden, mit Ausnahme von Holzprodukten, die unter Aufsicht der kamerunischen Zollbehörden im Transit durch das kamerunische Hoheitsgebiet verbracht werden; f) „HS-Code“ : vierstelliger Code des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren, das mit dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren der Weltzollorganisation geschaffen wurde, im Einklang mit der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union und derjenigen der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft (CEMAC); g) „FLEGT-Genehmigung“ : Bescheinigung, dass eine Ladung auf legale Erzeugung zurückgeht und nach den Kriterien dieses Abkommens überprüft wurde; h) „Genehmigungsstelle“ : die von Kamerun benannte Stelle, die FLEGT-Genehmigungen erteilt und für gültig erklärt; i) „zuständige Behörden“ : die von den Mitgliedstaaten der Union benannten Behörden, die FLEGT-Genehmigungen prüfen; j) „Ladung“ : eine Menge von Holzprodukten, für die eine FLEGT-Genehmigung ausgestellt wurde und die von einem Versender oder Verlader aus Kamerun verschickt und bei einer Zollstelle der Europäischen Union für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird; k) „legal erzeugtes oder erworbenes Holz“ : Holz aus einem oder mehreren Produktions- oder Beschaffungsvorgängen, einschließlich der Einfuhr, das alle nach kamerunischem Recht für den Forstsektor geltenden Kriterien erfüllt und nach den Modalitäten des Anhangs II geprüft/kontrolliert wurde.
Article 2 Ziel
1 (1) Das Ziel dieses Abkommens (nachstehend auch „Partnerschaftsabkommen“ genannt) besteht in der Schaffung eines rechtlichen Rahmens, der gewährleisten soll, dass alle unter dieses Abkommen fallenden Holzprodukte, die aus Kamerun in die Union eingeführt werden, legal erzeugt oder erworben wurden.
2 (2) In diesem Zusammenhang vereinbaren die Vertragsparteien unter anderem, a) den Handel mit Holzprodukten zu fördern, b) eine Grundlage für den Dialog und die Zusammenarbeit zu schaffen, c) die Entwicklung der Holzindustrie in Kamerun zu fördern und so die Wettbewerbsfähigkeit dieses Wirtschaftszweigs zu verbessern, d) wirtschaftliche Möglichkeiten für die lokalen Gemeinschaften und Unternehmen zu schaffen und zu fördern, e) die Kapazitäten der kamerunischen Akteure zu stärken, indem die Schaffung eines Klimas begünstigt wird, das Investitionen in die nachhaltige Waldbewirtschaftung fördert.
Article 3 Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für alle Holzprodukte, die unter das FLEGT-Genehmigungssystem fallen und in Anhang I-A aufgeführt sind.
Article 4 FLEGT-Genehmigungssystem
1 (1) Die Vertragsparteien dieses Abkommens richten ein Genehmigungssystem im Rahmen des Aktionsplans „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor“ (nachstehend „FLEGT-Genehmigungssystem“ genannt) ein. Es sieht eine Reihe von Verfahren und Anforderungen vor, damit überprüft und durch FLEGT-Genehmigungen bestätigt werden kann, dass die in die Union verbrachten Holzprodukte legal erzeugt oder erworben wurden. In die Union dürfen nur Ladungen aus Kamerun eingeführt werden, für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt.
2 (2) Das FLEGT-Genehmigungssystem gilt für die in Anhang I-A aufgeführten Holzprodukte. Die Holzprodukte in Anhang I-B dürfen nicht aus Kamerun ausgeführt werden.
3 (3) Die Vertragsparteien kommen überein, alle zur Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Article 5 Genehmigungsstelle
1 (1) Kamerun benennt eine FLEGT-Genehmigungsstelle und teilt der Europäischen Kommission deren Kontaktdaten mit. Beide Vertragsparteien machen diese Informationen öffentlich zugänglich.
2 (2) Die Genehmigungsstelle prüft, ob die Holzprodukte nach den in Anhang II genannten Rechtsvorschriften legal erzeugt oder erworben wurden. Die Genehmigungsstelle erteilt nach den in Anhang III-A erläuterten Modalitäten FLEGT-Genehmigungen für Ladungen von in Kamerun legal erzeugten oder erworbenen Holzprodukten, die in die Union ausgeführt werden sollen.
3 (3) Die Genehmigungsstelle erteilt keine FLEGT-Genehmigungen für Holzprodukte, die aus Holzprodukten bestehen oder Holzprodukte enthalten, die nach Kamerun aus einem Drittland unter Umständen eingeführt wurden, unter denen nach den Rechtsvorschriften dieses Drittlandes Ausfuhren verboten sind, oder die nachweislich unter Verstoß gegen die Rechtsvorschriften des Landes erzeugt oder erworben wurden, in dem das Holz geschlagen wurde.
4 (4) Die Genehmigungsstelle dokumentiert ihre Verfahren für die Erteilung der FLEGT-Genehmigungen und macht sie öffentlich bekannt.
Article 6 Zuständige Behörden in der Union
1 (1) Die Europäische Kommission teilt Kamerun die Kontaktdaten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Union und deren jeweiligen räumlichen Zuständigkeitsbereich mit.
2 (2) Die zuständigen Behörden überprüfen, ob für die einzelnen Ladungen jeweils eine ordnungsgemäße FLEGT-Genehmigung vorliegt, bevor die betreffende Ladung zum zollrechtlich freien Verkehr der Union überlassen wird. Die Verfahren zur Überlassung von Ladungen, für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt, zum zollrechtlich freien Verkehr der Union sind in Anhang IV beschrieben.
3 (3) Die zuständigen Behörden führen über die entgegengenommenen FLEGT-Genehmigungen Aufzeichnungen, die sie jährlich veröffentlichen.
4 (4) Im Einklang mit den nationalen Datenschutzbestimmungen gewähren die zuständigen Behörden den Personen oder Stellen, die von Kamerun als unabhängige Überwachungsinstanz benannt wurden, Zugang zu den einschlägigen Dokumenten und Daten.
5 (5) Im Falle von Holzprodukten, die aus den in den Anhängen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) aufgelisteten Arten hergestellt wurden und für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt, ist bei der Einfuhr in die Union jedoch lediglich eine Überprüfung nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (7) vorzunehmen, da die FLEGT-Genehmigung ebenfalls bescheinigt, dass diese Holzprodukte legal hergestellt oder erworben wurden.
Article 7 FLEGT-Genehmigungen
1 (1) Mit der Erteilung von FLEGT-Genehmigungen bescheinigt die Genehmigungsstelle, dass die betreffenden Holzprodukte legal erzeugt oder erworben wurden.
2 (2) Das Formular für die FLEGT-Genehmigung ist in zwei Sprachen (Französisch und Englisch) abgefasst und wird in einer dieser Sprachen ausgefüllt.
3 (3) Die Vertragsparteien können vereinbaren, ein elektronisches System für die Ausstellung, Übermittlung und Entgegennahme von FLEGT-Genehmigungen einzurichten.
4 (4) Die FLEGT-Genehmigungen werden nach den in Anhang V beschriebenen Verfahren erteilt.
Article 8 Legal erzeugtes oder erworbenes Holz
1 (1) Für die Zwecke dieses Abkommens ist der Begriff „legal erzeugtes oder erworbenes Holz“ in Artikel 1 Buchstabe k und in Anhang II definiert.
2 (2) In Anhang II sind außerdem die kamerunischen Rechtsvorschriften aufgeführt, die eingehalten werden müssen, damit eine FLEGT-Genehmigung erteilt werden kann. Er enthält Legalitätstabellen mit Kriterien, Indikatoren und Verifikatoren, anhand deren festgestellt werden kann, ob die geltenden Bestimmungen eingehalten wurden.
Article 9 Prüfung der Legalität des erzeugten oder erworbenen Holzes
1 (1) Kamerun richtet ein System ein, um zu überprüfen, ob die Holzprodukte legal erzeugt oder erworben wurden und nur geprüfte Ladungen in die Union ausgeführt werden. Mit diesem Legalitätsprüfungssystem wird die Einhaltung der Bestimmungen kontrolliert, damit gewährleistet ist, dass die zur Ausfuhr in die Union bestimmten Holzprodukte legal erzeugt oder erworben wurden und dass keine FLEGT-Genehmigungen für Ladungen von Holz erteilt werden, das nicht legal erzeugt oder erworben wurde oder aus unbekannten Quellen stammt. Das System umfasst auch Verfahren, die sicherstellen, dass Holz illegalen oder unbekannten Ursprungs nicht in die Lieferkette gelangt.
2 (2) Das System zur Prüfung der Legalität von Holzprodukten ist in Anhang III-A beschrieben.
3 (3) Kamerun prüft die Legalität von Holzprodukten, die auf Märkte außerhalb der Union ausgeführt werden, die auf dem heimischen Markt verkauft werden und die eingeführt werden.
Article 10 Konsultationen zur Frage der Ordnungsmäßigkeit von FLEGT-Genehmigungen
1 (1) Bestehen Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit einer FLEGT-Genehmigung, so kann die betreffende zuständige Behörde die Genehmigungsstelle um weitere Informationen ersuchen.
2 (2) Wenn die Genehmigungsstelle nicht innerhalb von 21 Kalendertagen ab dem Tag des Eingangs der Anfrage antwortet oder wenn die übermittelten weiteren Informationen die Regelwidrigkeit bestätigen oder die Angaben in der FLEGT-Genehmigung nicht auf die Ladung zutreffen, erkennt die betreffende zuständige Behörde die FLEGT-Genehmigung nicht an und entscheidet nach geltendem kamerunischen Recht über das weitere Vorgehen. Die Genehmigungsstelle wird hierüber unterrichtet.
3 (3) Ergibt sich hingegen aus den von der Genehmigungsstelle übermittelten weiteren Informationen die Ordnungsmäßigkeit der FLEGT-Genehmigung, so wird diese anerkannt und durchläuft die in Anhang IV beschriebenen Verfahren.
Article 11 Unabhängige Überwachungsinstanz
1 (1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass für vereinbarte Zeiträume die Leistungen einer unabhängigen Überwachungsinstanz nach Maßgabe des Anhangs VI in Anspruch zu nehmen sind, um die Leistungsfähigkeit und Effizienz des FLEGT-Genehmigungssystems zu überprüfen.
2 (2) Die unabhängige Überwachungsinstanz wird von Kamerun in Absprache mit der Union mit der Erbringung der Leistungen betraut.
3 (3) Die unabhängige Überwachungsinstanz übermittelt den Vertragsparteien ihre Feststellungen in Form von ausführlichen Berichten nach dem in Anhang VI beschriebenen Verfahren.
4 (4) Die Vertragsparteien erleichtern der unabhängigen Überwachungsinstanz ihre Tätigkeit, unter anderem indem sie sicherstellen, dass diese im Hoheitsgebiet beider Vertragsparteien Zugang zu den für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Informationen erhält. Jedoch können die Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer jeweiligen Datenschutzbestimmungen Informationen zurückhalten, deren Weitergabe ihnen nicht erlaubt ist.
5 (5) Kamerun veröffentlicht die Berichte der unabhängigen Überwachungsinstanz nach den Modalitäten und Mechanismen der Anhänge VI und VII.
Article 12 Informationsaustausch über das Funktionieren des FLEGT-Systems
1 (1) Im Hinblick auf das gemeinsame Ziel, die Integrität und den guten Ruf des mit diesem Abkommen eingerichteten FLEGT-Genehmigungssytems zu schützen, verpflichten sich die Vertragsparteien, sich gegenseitig unverzüglich zu informieren, sobald ein Verdacht auf eine betrügerische Nutzung oder Erteilung von FLEGT-Genehmigungen, auch im Falle von Holzprodukten, die Holz aus verdächtigen Quellen aus Drittländern enthalten, oder auf eine missbräuchliche oder unredliche Umgehung des FLEGT-Genehmigungssystems entsteht.
2 (2) Die Ausfuhr von Holzprodukten, deren Legalität festgestellt wurde, in nicht der Union angehörende Holzeinfuhrländer, mit denen Kamerun Handelsbeziehungen unterhält, gilt nicht als Umgehung im Sinne dieses Artikels.
Article 13 Beginn der Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems
1 (1) Die Vertragsparteien vereinbaren den Zeitpunkt, ab dem das FLEGT-Genehmigungssystem angewandt wird.
2 (2) Vor Erteilung der ersten FLEGT-Genehmigungen wird eine gemeinsame technische Bewertung durchgeführt, deren Ziele und Kriterien in Anhang VIII beschrieben sind.
Article 14 Zeitplan für die Umsetzung des Abkommens
1 (1) Die Vertragsparteien einigen sich auf den in Anhang IX enthaltenen Umsetzungszeitplan.
2 (2) Der mit Artikel 19 eingesetzte Gemeinsame Rat für die Umsetzung des Abkommens bewertet mit Hilfe des Gemeinsamen Begleitausschusses die Fortschritte bei der Umsetzung anhand des Zeitplans in Anhang IX.
Article 15 Flankierende Maßnahmen
1 (1) Die Vertragsparteien haben festgestellt, dass zur Umsetzung dieses Abkommens in den in Anhang X genannten Bereichen zusätzliche technische und finanzielle Ressourcen benötigt werden.
2 (2) Diese zusätzlichen Ressourcen werden nach den üblichen Verfahren der Union und ihrer Mitgliedstaaten für die Programmierung der Hilfe für Kamerun sowie nach den Haushaltsverfahren Kameruns bereitgestellt.
3 (3) Die Vertragsparteien prüfen die Notwendigkeit einer Vereinbarung zur Koordinierung der finanziellen und technischen Beiträge der Europäischen Kommission und der Mitgliedstaaten der Union, um diese Maßnahmen im Rahmen des Sektorprogramms Wald/Umwelt zu unterstützen.
4 (4) Kamerun stellt sicher, dass der für die Umsetzung dieses Abkommens erforderliche Kapazitätenaufbau in die nationalen Planungsinstrumente, etwa das Sektorprogramm Wald/Umwelt und die Strategien zur Armutsbekämpfung, einbezogen wird.
5 (5) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die im Zusammenhang mit diesem Abkommen durchgeführten Maßnahmen mit den einschlägigen Entwicklungsinitiativen koordiniert werden; dazu gehören beispielsweise a) die Unterstützung der lokalen Entwicklung, b) die Förderung der Industrialisierung der Forstwirtschaft, c) der Aufbau von Kapazitäten.
6 (6) Die zusätzlichen Ressourcen werden — unbeschadet der Verfahren beteiligter Geber und unter Wahrung der Grundsätze der Erklärung von Paris über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit — nach den Verfahren bereitgestellt, die zum einen für die Hilfe der Union gemäß dem Cotonou-Abkommen und zum anderen für die bilaterale Unterstützung Kameruns durch die einzelnen Mitgliedstaaten der Union gelten. Auf dieser Grundlage werden mit den zusätzlichen Ressourcen die in Absatz 5 genannten Maßnahmen im Rahmen und nach den Vorgaben des Sektorprogramms Wald/Umwelt finanziert.
Article 16 Einbeziehung der Akteure in die Umsetzung des Abkommens
1 (1) Kamerun konsultiert die beteiligten Akteure Kameruns regelmäßig zur Umsetzung dieses Abkommens im Rahmen eines Nationalen Begleitausschusses oder über andere Konzertierungsplattformen, wobei die kamerunischen Bestimmungen über Wälder und Fauna und sämtliche geltenden Rechtsvorschriften über den Zugang zu Informationen, die Beteiligung der Öffentlichkeit und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten berücksichtigt werden.
2 (2) Die Modalitäten der Einsetzung des Nationalen Begleitausschusses und die jeweiligen Rollen der verschiedenen beteiligten Akteure Kameruns bei der Umsetzung dieses Abkommens werden unter anderem in den Anhängen III-A, III-B und X erläutert.
3 (3) Die Union konsultiert regelmäßig die europäischen beteiligten Akteure zur Umsetzung dieses Abkommens unter Berücksichtigung des Åarhus-Übereinkommens von 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten sowie zur Umsetzung des Rechts der Union.
Article 17 Soziale, wirtschaftliche und ökologische Schutzmaßnahmen für die lokalen und indigenen Gemeinschaften
1 (1) Zur Minimierung etwaiger negativer Auswirkungen des FLEGT-Genehmigungssystems auf die betreffenden indigenen und lokalen Gemeinschaften kommen die Vertragsparteien überein, die Auswirkungen dieses Abkommens auf ihre Lebensweise zu prüfen.
2 (2) Die Vertragsparteien überwachen insbesondere die wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen dieses Abkommens auf diese Gemeinschaften und ergreifen geeignete Maßnahmen zur Abfederung etwaiger negativer Auswirkungen.
Article 18 Marktanreize
Der Zugang der auf der Grundlage dieses Abkommens aus Kamerun eingeführten Holzprodukte zum Markt der Union wird durch entsprechende Fördermaßnahmen begleitet. Diese Maßnahmen umfassen: a) die Förderung von Beschaffungsstrategien im öffentlichen und im privaten Sektor, die Bemühungen Rechnung tragen, die Lieferung von legalen forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und insbesondere Holzprodukten zu gewährleisten, b) die Förderung von Holzprodukten mit FLEGT-Genehmigung auf dem Markt der Union, c) die Förderung des mit diesem Abkommen geschaffenen Legalitätsprüfungssystems auf internationaler Ebene.
Article 19 Umsetzungsorgane
1 (1) Nach der Ratifizierung dieses Abkommens setzen die Vertragsparteien einen „Gemeinsamen Rat für die Umsetzung des Abkommens“, nachstehend „der Rat“ genannt, als Entscheidungsorgan und einen „Gemeinsamen Begleitausschuss“ (Comité conjoint de suivi — CCS) als Beratungsorgan ein.
2 (2) Der Rat besteht aus zwei Mitgliedern, von denen jede Vertragspartei eines benennt. Er wird von den Vertragsparteien beauftragt, die Umsetzung des Abkommens zu überwachen, und fasst seine Beschlüsse einvernehmlich. Die Beschlüsse ergehen in Form von Entschließungen, die von den Vertretern der Vertragsparteien unterzeichnet werden. Der Rat ist für die Umsetzung dieses Abkommens verantwortlich. Darüber hinaus gilt für die Tätigkeit des Rates Folgendes: a) Die Sitzungstermine werden von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt; b) er gibt sich eine Geschäftsordnung; c) er veröffentlicht jedes Jahr einen Bericht, dessen inhaltliche Einzelheiten in Anhang VII aufgeführt sind; d) er stellt sicher, dass der CCS transparent arbeitet und die diesbezüglichen Informationen und Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich sind; e) nach Artikel 24 legt er die Streitbeilegungsmodalitäten fest und beteiligt sich an der Suche nach beiderseitig zufrieden stellenden Lösungen, um das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens aufrechtzuerhalten; f) nach Artikel 29 prüft er die Änderungen dieses Abkommens und nimmt Änderungen an, die die Anhänge betreffen.
3 (3) Der CCS, der dem Rat untersteht und dessen Mitglieder von den Vertragsparteien benannt werden, ist für die Begleitung und Bewertung der Umsetzung dieses Abkommens zuständig. Zudem erleichtert der Ausschuss den Dialog und den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien. Darüber hinaus gilt für die Tätigkeit des CCS Folgendes: a) Er tritt mindestens zwei Mal jährlich zu den Terminen und an den Orten zusammen, die vom Rat festgelegt werden, und erteilt dem Rat einvernehmliche Empfehlungen; b) er erstellt seine Tagesordnungen und die Vorgaben für die gemeinsamen Maßnahmen; c) er gibt sich — nach Zustimmung des Rates — eine Geschäftsordnung; d) der Vorsitz in den Sitzungen wird von den Vertragsparteien gemeinsam geführt; e) es können Arbeitsgruppen oder andere Untergremien gebildet werden, wenn es um Bereiche geht, die spezifisches Fachwissen erfordern.
4 (4) Die Aufgaben des CCS sind in Anhang XI beschrieben.
Article 20 Mitteilungen zur Umsetzung des Abkommens
1 (1) Für offizielle Mitteilungen zur Umsetzung dieses Abkommens zuständige Vertreter der Vertragsparteien: a) Kamerun: der Minister für Forstwirtschaft; b) Union: der Leiter der EU-Delegation in Kamerun.
2 (2) Die Vertragsparteien übermitteln einander rechtzeitig die für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Informationen.
Article 21 Veröffentlichung von Informationen
1 (1) Die Veröffentlichung von Informationen wird als wesentlicher Faktor für die Verbesserung der Regierungsführung und Politikgestaltung im Rahmen der Umsetzung dieses Abkommens betrachtet. Damit das Ziel, die Transparenz der Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems in Kamerun und der Union zu garantieren, erreicht werden kann, kommen die Vertragsparteien überein, sich der am besten geeigneten Kommunikationsformen zu bedienen, und zwar: Printmedien, audiovisuelle Medien, Internet, Workshops und diverse Veröffentlichungen. In Anhang VII ist aufgeführt, welche Informationen veröffentlicht werden.
2 (2) Die Vertragsparteien kommen außerdem überein, die Aufgaben, Verfahren und Einzelheiten der Arbeitsweise des Rates und des CCS zu veröffentlichen.
Article 22 Vertrauliche Informationen
1 (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen, die im Rahmen dieses Abkommens ausgetauscht werden, in dem nach ihren jeweiligen Rechtsvorschriften erforderlichen Maße zu schützen. Die Vertragsparteien legen keine auf der Grundlage dieses Abkommens ausgetauschten Informationen offen und lassen keine Offenlegung durch ihre an der Umsetzung dieses Abkommens beteiligten Behörden zu, wenn es sich um Betriebsgeheimnisse oder vertrauliche Geschäftsdaten handelt.
2 (2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 gelten folgende Informationen nicht als vertraulich: a) Zahl der von Kamerun erteilten und von der Union entgegengenommenen FLEGT-Genehmigungen und Volumen der Ausfuhren von Holzprodukten von Kamerun in die Union, b) Name und Anschrift der FLEGT-Genehmigungsinhaber und der Einführer.
Article 23 Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für das Gebiet, in dem der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewandt wird, nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits und für das Hoheitsgebiet Kameruns andererseits.
Article 24 Streitbeilegung
1 (1) Die Vertragsparteien bemühen sich um die Beilegung von Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens, indem sie unverzüglich Konsultationen abhalten.
2 (2) Konnte eine Streitigkeit nicht durch unverzügliche Konsultationen beigelegt werden, so kann die betreibende Vertragspartei den Rat damit befassen, der sich darum bemüht, den Vertragsparteien Streitbeilegungsmodalitäten vorzuschlagen. Dem Rat werden alle sachdienlichen Auskünfte erteilt, die für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit im Hinblick auf eine annehmbare Lösung erforderlich sind. Zu diesem Zweck kann der Rat den CCS mit der Angelegenheit befassen. Der Rat legt einen Zeitpunkt fest, bis zu dem der CCS ihm seinen Lösungsvorschlag übermitteln muss, und prüft nach Möglichkeit alle Optionen für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses Abkommens.
3 (3) Gelingt es dem Rat nicht, die Streitigkeit beizulegen, so können die Vertragsparteien: a) gemeinsam eine dritte Partei um gute Dienste oder um Vermittlung bitten, b) auf ein Schiedsverfahren zurückgreifen, falls die Streitigkeit nicht nach Buchstabe a beigelegt werden kann.
4 (4) Der Rat legt die Modalitäten der Konsultation, der Vermittlung und des Schiedsverfahrens im Einklang mit den Modalitäten fest, die im Wirtschaftspartnerschaftsabkommen beziehungsweise vorläufig im Interimswirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralafrika (Kamerun) andererseits vereinbart wurden.
Article 25 Aussetzung
1 (1) Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung und die Begründung hierfür werden der anderen Vertragspartei schriftlich notifiziert.
2 (2) Dieses Abkommen tritt 90 Kalendertage nach dieser Notifizierung außer Kraft.
3 (3) 30 Kalendertage, nachdem die Vertragspartei, die die Anwendung dieses Abkommens ausgesetzt hat, die andere Vertragspartei unterrichtet hat, dass die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen, wird die Anwendung des Abkommens wieder aufgenommen.
Article 26 Anhänge
Die Anhänge sind Bestandteil dieses Abkommens.
Article 27 Geltungsdauer und Verlängerung
Ab Inkrafttreten bleibt dieses Abkommen sieben Jahre in Kraft und wird anschließend stillschweigend um jeweils den gleichen Zeitraum verlängert, es sei denn, dass eine Vertragspartei auf die Verlängerung verzichtet, indem sie dies der anderen Vertragspartei mindestens zwölf Monate vor Ablauf der Geltungsdauer notifiziert.
Article 28 Kündigung
Ungeachtet des Artikels 27 kann jede Vertragspartei dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.
Article 29 Änderungen
1 (1) Will eine Vertragspartei dieses Abkommen ändern, so notifiziert sie ihren Vorschlag der anderen Vertragspartei über ihren Vertreter im Rat mindestens drei Monate vor der nächsten Sitzung des CCS. Der Rat weist den CCS an, den Vorschlag zu prüfen. Im Falle eines Konsenses formuliert der CCS eine Empfehlung, die er dem Rat zur Bewertung vorlegt. Jeder Vertreter prüft die Empfehlung und informiert den anderen Vertreter, falls er damit einverstanden ist, so dass ein Zeitpunkt für die Unterzeichnung vereinbart werden kann und jede Vertragspartei die Änderung nach ihren jeweiligen Verfahren annehmen kann.
2 (2) Änderungen, die auf diese Weise von beiden Vertragsparteien genehmigt wurden, treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
3 (3) Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet der Prüfung durch den CCS werden Änderungen der Anhänge vom Rat angenommen.
4 (4) Notifizierungen über Änderungen werden den Verwahrern dieses Abkommens übersandt; für das Inkrafttreten gelten die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Fristen und Verfahren.
Article 30 Verbindlicher Wortlaut
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Im Falle einer Abweichung ist der französische Wortlaut maßgebend.
Article 31 Inkrafttreten
1 (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren schriftlich notifiziert haben.
2 (2) Die Notifizierungen werden dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und dem kamerunischen Außenminister übersandt, die gemeinsame Verwahrer dieses Abkommens sind.
Relations
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