2011/204/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 31. März 2011 über eine Finanzhilfe der Union für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Dänemark und den Niederlanden im Jahr 2010 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1979)
Text
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Article 1 Finanzhilfe der Union für Dänemark und die Niederlande
1 Dänemark und den Niederlanden kann eine Finanzhilfe der Union für die Kosten gewährt werden, die diesen Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den in Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Entscheidung 2009/470/EG genannten Maßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza entstanden sind, die im März 2010 in Dänemark und im Mai 2010 in den Niederlanden ausgebrochen war.
2 Die Höhe der Finanzhilfe der Union gemäß Absatz 1 wird in einem weiteren Beschluss festgelegt, der nach dem Verfahren des Artikels 40 Absatz 2 der Entscheidung 2009/470/EG erlassen wird.
Article 2 Adressat
Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark und an das Königreich der Niederlande gerichtet.
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