Beschluss des Verwaltungsrats von Europol zur Änderung des Beschlusses des Verwaltungsrats von Europol vom 16. November 1999 zur Genehmigung der von Europol festgelegten Bedingungen und Verfahren für die Besteuerung von Gehältern und Bezügen, die an Bedienstete von Europol gezahlt werden, zugunsten von Europol sowie zur Genehmigung der von Europol festgelegten Bedingungen und Verfahren für die Anpassung der im Anhang zu diesem Beschluss genannten Beträge
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Article 1
Mit Wirkung vom 1. Juli 2009: Der im ersten Satz von Artikel 4 des Anhangs zum Beschluss des Verwaltungsrats von Europol vom 16. November 1999 genannte Wert wird durch 119,16 EUR ersetzt. Die Werte in Euro der Tabelle von Artikel 4 des Anhangs zum Beschluss des Verwaltungsrats von Europol vom 16. November 1999 werden durch folgende ersetzt: 8 % auf Beträge zwischen 119,16 EUR und 2099,02 EUR, 10 % auf Beträge zwischen 2099,03 EUR und 2891,07 EUR, 12,5 % auf Beträge zwischen 2891,08 EUR und 3313,31 EUR, 15 % auf Beträge zwischen 3313,32 EUR und 3762,78 EUR, 17,5 % auf Beträge zwischen 3762,79 EUR und 4185,06 EUR, 20 % auf Beträge zwischen 4185,07 EUR und 4594,36 EUR, 22,5 % auf Beträge zwischen 4594,37 EUR und 5016,62 EUR, 25 % auf Beträge zwischen 5016,63 EUR und 5425,94 EUR, 27,5 % auf Beträge zwischen 5425,95 EUR und 5848,19 EUR, 30 % auf Beträge zwischen 5848,20 EUR und 6257,50 EUR, 32,5 % auf Beträge zwischen 6257,51 EUR und 6679,76 EUR, 35 % auf Beträge zwischen 6679,77 EUR und 7089,72 EUR, 40 % auf Beträge zwischen 7089,73 EUR und 7512,00 EUR, 45 % auf Beträge über 7512,01 EUR.
Article 2
Der Beschluss des Verwaltungsrats von Europol vom 16. November 1999 wird wie folgt geändert: Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 3a eingefügt: „Im Anschluss an die Angleichung der Dienstbezüge, die jährlich vom Rat nach Maßgabe von Artikel 65 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften beschlossen wird, passt der Direktor von Europol erstmalig mit Wirkung vom 1. Juli 2010 und danach jährlich die in Artikel 4 des Anhangs zu diesem Beschluss genannten Beträge anhand derselben Sätze an, die gemäß Artikel 57 Absatz 5 des Beschlusses des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts angewendet werden . Die nach Maßgabe dieses Artikels ermittelten Beträge werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Article 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme durch den Verwaltungsrat in Kraft.
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