2011/207/EU: Beschluss der Kommission vom 29. März 2011 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für wiederaufzufüllende Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1984)
Text
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Article 1 Gegenstand
Mit diesem Beschluss wird ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm mit dem Ziel aufgestellt, die harmonisierte Durchführung des mehrjährigen Wiederauffüllungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer sicherzustellen, den die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) 2006 angenommen hat und der mit Verordnung (EG) Nr. 302/2009 in EU-Recht umgesetzt und zuletzt durch die ICCAT-Empfehlung 10-04 vom 27. November 2010 geändert wurde.
Article 2 Zeitlicher und räumlicher Anwendungsbereich
Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm gilt bis 15. März 2014 im Übereinkommensbereich der ICCAT.
Article 3 Geltungsbereich
Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm erfasst folgende Tätigkeiten: 1. sämtliche Fangtätigkeiten, Beifänge eingeschlossen, von Fischereifahrzeugen und Tonnaren einschließlich gemeinsamer Fangeinsätze; 2. sämtliche Fänge, Anlandungen, Umsetzungen, Umladungen und das Einsetzen in Netzkäfige; 3. alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten von Fischzuchtbetrieben und Unternehmen, die in der Netzkäfighaltung, Mast, Aufzucht, Ernte oder Verarbeitung von Rotem Thun und/oder im Handel mit Erzeugnissen aus Rotem Thun einschließlich Binnenhandel, Einfuhr, Ausfuhr, Wiederausfuhr, Beförderung und Lagerung tätig sind; 4. Sport- und Freizeitfischerei.
Article 4 Ziele
Die Kontroll- und Inspektionstätigkeiten zielen darauf ab, die Einhaltung nachstehender Bestimmungen sicherzustellen: 1. jährliche Fangpläne gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009; 2. das Verbot, Suchflugzeuge oder -hubschrauber einzusetzen, gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009; 3. Vorgaben in Bezug auf die Fang- und Aufzuchtkapazitäten gemäß Artikel 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009; 4. die Durchführung von Beobachterprogrammen in der Europäischen Union einschließlich des Beobachterprogramms der Mitgliedstaaten und des ICCAT-Programms für regionale Beobachter gemäß den Nummern 90, 91, 92 sowie Anhang 7 der ICCAT-Empfehlung 10-04; 5. die Vorschriften für die Registrierung zugelassener Fang- und anderer Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009; 6. spezielle technische Maßnahmen und Bedingungen für die Fischerei auf Roten Thun gemäß der ICCAT-Empfehlung 10-04, insbesondere vorgeschriebene Mindestgrößen und daran geknüpfte Bedingungen; 7. mengenmäßige Fangbeschränkungen und daran geknüpfte Sonderbestimmungen einschließlich der Überwachung der Quotenausschöpfung im Sinne der ICCAT-Empfehlung 10-04; 8. Dokumentationsvorschriften für Roten Thun nach Maßgabe der ICCAT-Empfehlung 10-04.
Article 5 Prioritäten
Für verschiedene Fanggerätekategorien gelten nach Maßgabe des jährlichen Fangplans unterschiedliche Prioritäten. Jeder Mitgliedstaat legt daher spezifische Prioritäten fest.
Article 6 Eckwerte
Die Eckwerte für durchzuführende Inspektionen sind in Anhang I aufgeführt.
Article 7 Verfahren
Die Kontroll- und Inspektionstätigkeiten werden im Einklang mit folgenden Verfahren durchgeführt: 1. der gemeinsamen internationalen Inspektionsregelung der ICCAT gemäß den Nummern 99, 100, 101 sowie Anhang 8 der ICCAT-Empfehlung 10-04; 2. den in der ICCAT-Empfehlung 10-04 und dort besonders in Anhang 8 vorgegebenen Inspektionsmethoden; 3. den von Inspektoren einzuhaltenden Verfahren gemäß Anhang II dieses Beschlusses; 4. den von den Mitgliedstaaten einzuhaltenden Verfahren gemäß den Artikeln 8 bis 13 dieses Beschlusses.
Article 8 Gemeinsame Verfahren
Die in Artikel 12 genannten Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Inspektoren aus den anderen beteiligten Mitgliedstaaten aufgefordert werden, an gemeinsamen Kontroll- und Inspektionstätigkeiten teilzunehmen, und legen für den Einsatz ihrer Überwachungsfahr- und -flugzeuge gemeinsame Verfahren fest.
Article 9 Mitteilung von Überwachungs- und Inspektionstätigkeiten
1 Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit eines anderen Mitgliedstaats überwachend tätig zu werden und Fischereifahrzeuge zu inspizieren, so teilt er seine Absicht dem Ansprechpartner des betreffenden Küstenmitgliedstaats gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1042/2006 und der EUFA mit.
2 Die Mitteilung gemäß Absatz 1 enthält folgende Angaben: a) Typ, Name und Rufzeichen des Inspektionsschiffs und des Inspektionsflugzeugs auf der Grundlage der in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1042/2006 genannten Liste; b) die Gebiete, in denen Überwachungs- und Inspektionseinsätze durchgeführt werden; c) die Dauer der Überwachungs- und Inspektionstätigkeiten.
Article 10 Meldung von Verstößen
Ergänzend zu den Bestimmungen der Artikel 82 und 83 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 teilen Mitgliedstaaten, deren Inspektoren bei der Inspektion einer der in Artikel 3 aufgeführten Tätigkeiten einen Verstoß feststellen, dem Drittland und der Kommission unverzüglich das Datum der Inspektion und die Einzelheiten des Verstoßes mit.
Article 11 Sofortige Durchsetzungsmaßnahmen bei schweren Verstößen
1 Wird an Bord eines EU-Fischereifahrzeugs ein schwerer Verstoß festgestellt, trägt der Flaggenmitgliedstaat dafür Sorge, dass das Fischereifahrzeug, das seine Flagge führt, nach der Inspektion sämtliche Fangtätigkeiten einstellt, und setzt die Kommission rechtzeitig in Kenntnis.
2 Wird das EU-Fischereifahrzeug nicht in einen Hafen beordert, muss der Flaggenmitgliedstaat dies gegenüber der Kommission innerhalb von 72 Stunden ausreichend begründen.
Article 12 Nationale Kontrollprogramme
1 Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm wird über die nationalen Kontrollprogramme durchgeführt, die Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Malta und Portugal gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erstellt haben.
2 Die nationalen Kontrollprogramme werden im Einklang mit den Zielen, Prioritäten, Eckwerten und Verfahren des vorliegenden Beschlusses erstellt und enthalten alle in Anhang III genannten Angaben.
3 Die nationalen Kontrollprogramme werden zusammen mit jährlichen Zeitplänen für ihre Durchführung vorgelegt, die ihrerseits detaillierte Angaben über die bereitgestellten Personal- und Sachmittel sowie die vorgesehenen Gebiete für den Einsatz dieser Mittel enthält. Die Durchführungspläne tragen den Eckwerten gemäß Anhang I Rechnung.
4 Für die Fangsaison 2012 legen die Mitgliedstaaten ihr nationales Kontrollprogramm mit Durchführungsplan bis 15. September 2011 und für die Fangsaison 2013 bis 15. September 2012 vor. Sie machen die Programme und Pläne zum 1. Januar 2012 bzw. 1. Januar 2013 auf dem gesicherten Teil ihrer Website zugänglich.
Article 13 Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten
Alle Mitgliedstaaten arbeiten mit den in Artikel 12 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms zusammen.
Article 14 Gemeinsame Inspektions- und Überwachungstätigkeiten
Die in Artikel 12 genannten nationalen Kontrollprogramme können ganz oder teilweise über einen gemeinsamen Einsatzplan durchgeführt werden, der von der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EUFA) nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 aufgestellt wurde.
Article 15 Bericht über die Durchführung der nationalen Kontrollprogramme
1 Die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und der EUFA Berichte über die Durchführung ihrer nationalen Kontrollprogramme gemäß Artikel 12.
2 Jährlich werden am 1. Juli und am 15. September Zwischenberichte übermittelt, und der Abschlussbericht wird am 15. Dezember desselben Jahres vorgelegt.
3 Dieser Bericht enthält in Übereinstimmung mit dem Formblatt in Anhang II die folgenden Angaben: a) die monatlich durchgeführten Inspektions- und Kontrolltätigkeiten; b) alle festgestellten Verstöße, und zu jedem Verstoß i) die Identifizierung des Fischereifahrzeugs (Name, Flagge und äußere Kennzeichen), der Tonnare, des Zuchtbetriebs oder des in der Verarbeitung von bzw. im Handel mit Erzeugnissen aus Rotem Thun tätigen Unternehmens; ii) Datum, Uhrzeit und Ort der Inspektion; iii) die Art des Verstoßes einschließlich Angaben zu schweren Verstößen gemäß Artikel 10 und 11; iv) den aktuellen Stand der Weiterverfolgung (z. B. schwebendes Verfahren, Berufung eingelegt, Ermittlungen laufen noch); v) eine eingehende Beschreibung etwaiger Sanktionen (z. B. Bußgeldhöhe, Wert des beschlagnahmten Fischs bzw. Geräts, schriftliche Verwarnung) und entsprechende Unterlagen; vi) bei Verzicht auf eine Verfolgung eine diesbezügliche Erklärung; c) alle einschlägigen Maßnahmen für die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten.
4 Ein Verstoß wird in jedem Folgebericht so lange erneut aufgeführt, bis das Verfahren nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats abgeschlossen ist.
Article 16 Weitere Angaben
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alle von ihr verlangten sachdienlichen Informationen über die Durchführung dieses Beschlusses vor.
Article 17 EU-Inspektionsplan und -Bericht
1 Auf der Grundlage des vorliegenden Beschlusses sowie der nationalen Kontrollprogramme und nach Rücksprache mit den Mitgliedstaaten unterbreitet die Kommission der ICCAT-Kommission einen Monat vor deren Jahrestagung im Einklang mit Nummer 9 der ICCAT-Empfehlung 10-04 den Inspektionsplan der EU.
2 Die Kommission beruft einmal jährlich eine Tagung des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur zu dem Zweck ein, die Einhaltung und die Ergebnisse des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms zu bewerten, um den Bericht auszuarbeiten, den die Gemeinschaft dem ICCAT-Sekretariat jedes Jahr am 15. Oktober vorlegen muss.
Article 18 Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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