2011/269/EU: Beschluss der Kommission vom 27. Oktober 2010 über die staatliche Beihilfe C 14/09 (ex NN 17/09) Ungarns zugunsten der Péti Nitrogénművek Zrt. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7274) Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
Der Investitionskredit in Höhe von 52 Mio. EUR und der Kredit in Höhe von 10 Mrd. HUF zur Finanzierung des betrieblichen Umlaufvermögens, die Ungarn zugunsten von Péti Nitrogénművek Zrt. gewährte, stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.
Article 2
1 Die staatliche Beihilfe, die Ungarn unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV zugunsten der Péti Nitrogénművek Zrt. rechtswidrig gewährt hat, ist teilweise mit dem Binnenmarkt vereinbar und teilweise mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
2 Die rechtswidrig gewährte staatliche Beihilfe, bestehend aus der Differenz zwischen dem Zinszuschuss nach dem Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen und dem einschlägigen Referenzzinssatz, ist mit dem Binnenmarkt vereinbar.
3 Die rechtswidrig gewährte staatliche Beihilfe, die in der Differenz zwischen der tatsächlichen Vergütung der Maßnahmen und dem Zinszuschuss nach dem Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen besteht, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
4 Ungarn stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses die Gewährung der in Absatz 3 genannten staatlichen Beihilfe ein.
Article 3
1 Ungarn fordert die in Artikel 2 Absatz 3 genannte Beihilfe vom Begünstigten zurück.
2 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die ab der Auszahlung der Beihilfe bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
3 Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.
Article 4
1 Die in Artikel 2 Absatz 3 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.
2 Ungarn stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Article 5
1 Ungarn übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist; b) eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist.
2 Ungarn unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 Absatz 3 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Ungarn unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Ungarn ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt worden sind.
Article 6
Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.
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