Beschluss der Kommission vom 22. Februar 2011 über die Annahme eines Finanzierungsbeschlusses für das Jahr 2011 im Rahmen des zweiten Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013) und zu den Auswahl-, Vergabe- und sonstigen Kriterien für Finanzhilfen für die Aktionen dieses Programms Text von Bedeutung für den EWR
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Article 1
Der in Anhang I enthaltene Arbeitsplan für 2011 zur Durchführung des Gesundheitsprogramms und die in den Anhängen II, III, IV, V, VI und VII enthaltenen Auswahl-, Vergabe- und sonstigen Kriterien für Finanzhilfen für Aktionen des Gesundheitsprogramms werden hiermit angenommen. Sie gelten als Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 75 der Haushaltsordnung.
Article 2
Der mit diesem Beschluss genehmigte Höchstbetrag für die Durchführung des Programms beläuft sich auf 49751348 EUR und wird aus folgenden Haushaltslinien des Gesamthaushaltplans der Europäischen Union 2011 finanziert: Haushaltslinie 17 03 06 — Maßnahmen der EU im Bereich der Gesundheit: 47060000 EUR Haushaltslinie 17 01 04 02 — Verwaltungsausgaben: 1400000 EUR sowie geschätzte zusätzliche Beiträge der EFTA-/EWR-Länder und Kroatiens für ihre Beteiligung am Gesundheitsprogramm. EFTA-/EWR-Länder: 1153348 EUR Kroatien: 138000 EUR Dadurch erhöht sich der Gesamtbetrag der Haushaltslinie 17 03 06 auf 48313028 EUR, der Gesamtbetrag der Haushaltslinie 17 01 04 02 auf 1438320 EUR. Die Mittel können auch für die Zahlung von Verzugszinsen gemäß Artikel 83 der Haushaltsordnung verwendet werden. Die Durchführung dieses Beschlusses setzt voraus, dass die im Entwurf des Haushaltsplans 2011 vorgesehenen Mittel nach der Feststellung des Haushaltsplans 2011 durch die Haushaltsbehörde tatsächlich bereitgestellt werden.
Article 3
Das Verwaltungssystem der Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher, das mit der Verwendung von EU-Mitteln beauftragt werden soll, erfüllt die Bedingungen für die Übertragung von Aufgaben im Rahmen der indirekten zentralen Verwaltung. Der Haushaltsvollzug für Aufgaben im Zusammenhang mit Finanzhilfen für Projekte, Betriebskostenzuschüssen, Finanzhilfen für gemeinsame Maßnahmen, Finanzhilfen für Konferenzen und Vereinbarungen mit internationalen Organisationen über direkte Finanzhilfen sowie teilweise Beschaffungsverfahren können dieser Agentur übertragen werden. Die für die Verwaltung des Gesundheitsprogramms nötigen Mittelzuweisungen werden unter den im Arbeitsplan in Anhang I festgelegten Bedingungen und im Rahmen der entsprechenden Höchstbeträge an die „Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher“ delegiert. Der in die Haushaltslinie 17 01 04 30 eingetragene Betriebskostenzuschuss wird an die „Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher“ gezahlt.
Article 4
Der Haushaltsvollzug für Aufgaben im Zusammenhang mit direkten Finanzhilfen für internationale Organisationen kann den nachstehenden internationalen Organisationen übertragen werden: Europarat (CoE), Internationales Krebsforschungszentrum (IARC), Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und Weltgesundheitsorganisation (WHO).
Article 5
Änderungen der Mittelzuweisungen für einzelne Maßnahmen, die in der Summe 20 % des durch diesen Beschluss genehmigten Höchstbeitrags nicht überschreiten, gelten als nicht substanziell, sofern dadurch die Art und das Ziel des Arbeitsplans nicht wesentlich verändert werden. Auch eine Anhebung des durch diesen Beschluss genehmigten Höchstbeitrags um bis zu 20 % ist möglich. Der Anweisungsbefugte gemäß Artikel 59 der Haushaltsordnung kann solche Änderungen nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Proportionalität beschließen. Der für Gesundheit und Verbraucher zuständige Generaldirektor trägt dafür Sorge, dass dieser Finanzierungsbeschluss durchgeführt wird.
Article 6
Gemäß Artikel 168 Absatz 1 Buchstaben c und f der Durchführungsbestimmungen können Finanzhilfen gemäß den im beigefügten Arbeitsplans aufgeführten Bedingungen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden, wenn die begünstigten Einrichtungen de jure oder de facto eine Monopolstellung innehaben oder wenn die Finanzhilfen für Maßnahmen mit besonderen Merkmalen bestimmt sind, für die auf eine hochqualifizierte oder hochspezialisierte Einrichtung oder eine Einrichtung mit besonderen Verwaltungskapazitäten zurückgegriffen werden muss.
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