Beschluss der Kommission vom 17. März 2011 zur Übertragung der Verwaltung der Unterstützung im Zusammenhang mit der Komponente V — Entwicklung des ländlichen Raums — des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) für die Heranführungsmaßnahmen 301 und 302 während des Heranführungszeitraums an die Republik Kroatien
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Article 1
1 Die Verwaltung der Unterstützung im Zusammenhang mit der Komponente V — Entwicklung des ländlichen Raums — des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) wird nach den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen an die zuständigen Einrichtungen übertragen.
2 Für Maßnahme 301 „Verbesserung und Ausbau der ländlichen Infrastruktur“ und Maßnahme 302 „Diversifizierung und Entwicklung wirtschaftlicher Tätigkeiten im ländlichen Raum“ wird gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 auf die vorgeschriebenen Ex-ante-Kontrollen durch die Kommission bei den von der Republik Kroatien wahrgenommenen Verwaltungs-, Zahlungs- und Durchführungsfunktionen verzichtet.
Article 2
Dieser Beschluss gilt auf der Grundlage der folgenden Strukturen, Einrichtungen und Behörden, die von der Republik Kroatien für die Verwaltung der Maßnahmen 301 und 302 des im Rahmen der IPA-Komponente V vorgesehenen Programms benannt worden sind: a) Nationaler Anweisungsbefugter; b) Nationaler Fonds; c) operative Strukturen für die IPA-Komponente V: Verwaltungsbehörde; IPARD-Stelle.
Article 3
1 Die Verwaltungsbefugnisse werden an die in Artikel 2 dieses Beschlusses genannten Strukturen, Einrichtungen und Behörden übertragen.
2 Die nationalen Behörden führen weitere Überprüfungen in Bezug auf die in Artikel 2 dieses Beschlusses bezeichneten Strukturen, Einrichtungen und Behörden durch, um sicherzustellen, dass das Verwaltungs- und Kontrollsystem zufriedenstellend funktioniert. Die Überprüfungen finden statt, bevor die erste Ausgabenerklärung mit Erstattungsantrag für die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Maßnahmen vorgelegt wird.
Article 4
1 Vor dem Datum dieses Beschlusses getätigte Ausgaben sind mit Ausnahme von allgemeinen Aufwendungen im Sinne von Artikel 172 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 in keinem Fall zuschussfähig.
2 Ausgaben sind nur dann zuschussfähig, wenn sie den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung, insbesondere der Sparsamkeit und Kostenwirksamkeit, entsprechen.
Article 5
1 Unbeschadet von Entscheidungen zur Gewährung einer Beihilfe an einzelne Begünstigte im Rahmen des IPARD-Programms gelten für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben für Maßnahme 301 die Regeln, die von Kroatien mit Schreiben Nr. „Class: NP 018-04/09-01/106, Ref. number: 525-12-3-0472/09-2“ vom 16. März 2009, bei der Kommission registriert am 26. März 2009 unter Nr. 8151, vorgeschlagen wurden.
2 Unbeschadet von Entscheidungen zur Gewährung einer Beihilfe an einzelne Begünstigte im Rahmen des IPARD-Programms gelten für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben für Maßnahme 302 die Regeln, die von Kroatien mit Schreiben Nr. „Class: NP 011-02/09-01/72, Ref. number: 525-12-3-0473/10-30“ vom 19. Oktober 2010, bei der Kommission registriert am 29. Oktober 2010 unter Nr. 761752, vorgeschlagen wurden.
Article 6
1 Die Kommission überwacht gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 die Erfüllung der Voraussetzungen für die Übertragung der Verwaltungsbefugnisse.
2 Ist die Kommission während der Umsetzung des vorliegenden Beschlusses der Auffassung, dass die Republik Kroatien ihre Verpflichtungen aus diesem Beschluss nicht länger erfüllt, so kann sie auf der Grundlage von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 die Übertragung der Durchführungsbefugnisse widerrufen oder aussetzen.
3 Die Republik Kroatien hat gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 zu gewährleisten, dass Fälle, in denen ein Verdacht auf Betrug oder Unregelmäßigkeiten besteht, untersucht und effizient behandelt werden und dass ein Kontroll- und Berichterstattungsverfahren angewandt wird, das dem in der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission bezeichneten Verfahren entspricht; Maßnahmen zur Betrugsprävention durch die nationalen Einrichtungen umgesetzt werden. Die getroffenen Betrugpräventionsmaßnahmen werden der Kommission gleichfalls mitgeteilt.
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