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Seqlense EUR-Lex

2011/346/EU: Beschluss der Kommission vom 20. Juli 2010 über die staatliche Beihilfe C 33/09 (ex NN 57/09, CP 191/09), die Portugal als staatliche Garantie zugunsten der BPP gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4932) Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32011D0346
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2010-07-20
In force since
2011-06-17
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die staatliche Beihilfe in der Form einer Garantie für ein Darlehen über 450 Mio. EUR, die Portugal unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zugunsten der Banco Privado Portugûes rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Article 2

1 Portugal fordert die in Artikel 1 genannte Beihilfe vom Begünstigten zurück.

2 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.

3 Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinserzinsformel berechnet.

Article 3

1 Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.

2 Portugal stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Article 4

1 Portugal übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass Portugal sein Vorabbefriedigungsrecht an den von Banco Privado Português gestellten Gegengarantien im Rahmen der geleisteten Garantie ausgeübt hat.

2 Portugal unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Portugal unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Portugal ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.

Article 5

Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Relations

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