2011/400/EU: Beschluss des Rates vom 28. Juni 2011 zur Änderung des Rechtsakts des Rates vom 12. März 1999 zur Festlegung der Vorschriften für den Europol-Versorgungsfonds
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Article 1
„(2 Der Verwaltungsrat besteht aus vier Mitgliedern.“
„(3 Von diesen vier Mitgliedern werden zwei vom Europol-Verwaltungsrat, eines von Europol und eines von der Europol-Personalvertretung ernannt. Jedes Mitglied kann sich in den Sitzungen des Verwaltungsrats von höchstens zwei Sachverständigen unterstützen lassen; die Kosten für etwaige externe Sachverständige werden vom Fonds nur dann übernommen, wenn der Verwaltungsrat dies beschließt.“
„(6 Der Verwaltungsrat und seine Mitglieder vertreten die Interessen aller Fondsteilnehmer und die Interessen von Europol.“
„(1 Beschlüsse des Verwaltungsrats können nur in Sitzungen gefasst werden, bei denen mindestens ein vom Europol-Verwaltungsrat ernanntes Mitglied sowie die Vertreter der anderen Parteien anwesend sind.“
„(4 Der Jahresbericht wird dem Europol-Verwaltungsrat unterbreitet und vom Europäischen Rechnungshof nach Artikel 43 und Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a des Europol-Beschlusses geprüft.“
Article 12a Haftungsbegrenzung
1 Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden von jeder Haftung für Forderungen in Bezug auf die Erfüllung ihrer in Artikel 5 genannten Aufgaben freigestellt.
2 Europol stellt die Mitglieder des Verwaltungsrats von jeder Haftung für Schadenersatzansprüche seitens der Fondsteilnehmer und/oder anderer interessierter Parteien in Bezug auf die Erfüllung ihrer in Artikel 5 genannten Aufgaben frei.
3 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels haften die Mitglieder des Verwaltungsrats für grobe Fahrlässigkeit und schweres Fehlverhalten, einschließlich — aber nicht beschränkt auf — Betrug, Korruption, missbräuchliche Verwendung von Mitteln und Diebstahl.“
Article 12b Überwachung der Vermögenswerte des Fonds
1 Der Verwaltungsrat legt über den nach Artikel 10 erstellten Bericht hinaus vierteljährlich einen Finanzbericht über die Überwachung der Deckungsquote des Fonds vor. Liegt die Deckungsquote unterhalb der in Artikel 132 des niederländischen Rentengesetzes (Pensioenwet) festgelegten Schwelle, so nimmt der Verwaltungsrat eine Risikoabschätzung vor, um zu bewerten, ob in den nächsten fünf Haushaltsjahren eine Zahlungsunfähigkeit des Fonds eintreten könnte. Die Ergebnisse werden dem Europol-Verwaltungsrat und dem Direktor von Europol mitgeteilt; dabei werden die Ursachen, die vorgeschlagenen Vorbeugemaßnahmen, die erwartete Entwicklung der Finanzen und der voraussichtliche Bedarf an liquiden Mitteln für jedes Haushaltsjahr, für das Sonderbeiträge von Europol erforderlich sind, angegeben.
2 Ungeachtet der in Artikel 13 vorgesehenen Möglichkeit, den Europol-Versorgungsfonds aufzulösen, deckt Europol etwaige Defizite, wenn die Vermögenswerte des Fonds nicht ausreichen, um dessen Verbindlichkeiten zu erfüllen; dies gilt nicht für Verbindlichkeiten, die durch die Rückversicherungsregelungen von Europol abgedeckt sind.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.
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