2011/402/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 6. Juli 2011 über Sofortmaßnahmen hinsichtlich Bockshornkleesamen sowie bestimmter Samen und Bohnen aus Ägypten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 5000) Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
Die Mitgliedstaaten ergreifen alle nötigen Maßnahmen, damit sämtliche Chargen mit Bockshornkleesamen, die im Zeitraum 2009-2011 aus Ägypten eingeführt wurden und in den Meldungen im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel im Zusammenhang mit dem Rückverfolgungsprogramm benannt sind, vom Markt genommen und vernichtet werden. Gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2003/99/EG werden die betreffenden Chargen beprobt.
Article 2
Die Überführung der im Anhang aufgeführten Samen und Bohnen aus Ägypten in den zollrechtlich freien Verkehr in der EU ist bis zum 31. Oktober 2011 verboten.
Article 3
Die in diesem Beschluss festgelegten Maßnahmen werden auf der Grundlage der von Ägypten gegebenen Garantien sowie der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten analytischen Untersuchungen regelmäßig überprüft.
Article 4
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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