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Seqlense EUR-Lex

Beschluss des Rates vom 9. Juni 2011 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien und über die vorläufige Anwendung dieses Protokolls

CELEX
32011D0405
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2011-06-09
In force since
2011-06-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Unterzeichnung des zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien wird — vorbehaltlich des Abschlusses — im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Article 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen.

Article 3

Das Protokoll wird ab 1. September 2011 vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Article 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 1 Laufzeit und Fangmöglichkeiten

1 Für einen Zeitraum von drei Jahren werden die in Artikel 5 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten wie folgt festgelegt: Weit wandernde Arten (in Anhang 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgelistete Arten): Thunfisch-Wadenfänger/Froster: 28 Schiffe, Thunfischfänger mit Angeln: 11 Schiffe, Oberflächen-Langleinenfischer: 35 Schiffe.

2 Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4 und 5 dieses Protokolls.

Article 2 Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise

1 Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 435000 EUR festgesetzt.

2 Die finanzielle Gegenleistung umfasst: a) einen Jahresbetrag in Höhe von 325000 EUR, der einer Referenzfangmenge von 5000 Tonnen jährlich entspricht, für den Zugang zur AWZ Kap Verdes und b) einen spezifischen Betrag in Höhe von 110000 EUR jährlich zur Unterstützung der kap-verdischen Fischereipolitik.

3 Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Artikel 3, 4, 5, 7 und 8 dieses Protokolls sowie der Artikel 12 und 13 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens.

4 Übersteigt die Gesamtmenge der von den Fischereifahrzeugen der Europäischen Union in den kap-verdischen Gewässern getätigten Fänge 5000 Tonnen jährlich, so wird der Betrag der jährlichen finanziellen Gegenleistung von bisher 325000 EUR um 65 EUR je zusätzliche Tonne erhöht. Der von der Europäischen Union gezahlte jährliche Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrages (325000 EUR) nicht übersteigen. Übersteigen die Fänge der Fischereifahrzeuge der Europäischen Union die dem Doppelten des jährlichen Gesamtbetrages entsprechenden Mengen, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt.

5 Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b erfolgt für das erste Jahr spätestens 60 Tage nach Inkrafttreten des Protokolls und für die Folgejahre spätestens am Jahrestag dieses Inkrafttretens des Protokolls.

6 Die Verwendung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe a unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der kap-verdischen Behörden.

7 Die finanzielle Gegenleistung wird auf ein Einzelkonto der Staatskasse bei einem von den kap-verdischen Behörden bezeichneten Finanzinstitut überwiesen.

Article 3 Förderung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei in den kap-verdischen Gewässern

1 Die Parteien vereinbaren in dem in Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Protokolls ein mehrjähriges sektorales Programm mit Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen: a) die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten finanziellen Gegenleistung; b) die jährlichen und mehrjährigen Ziele zur Verwirklichung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei, wobei den Prioritäten Kap Verdes auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Einrichtung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, Rechnung zu tragen ist; c) die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der Ergebnisse.

2 Vorschläge für die Änderung des mehrjährigen sektoralen Programms müssen von den Parteien im Gemischten Ausschuss oder im Rahmen eines Briefwechsels angenommen werden.

3 Die Behörden Kap Verdes beschließen jedes Jahr gegebenenfalls über die Verwendung eines Betrags zusätzlich zu dem in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten Teil der finanziellen Gegenleistung für die Durchführung des mehrjährigen Programms. Diese Verwendung muss der Europäischen Union spätestens zwei (2) Monate vor dem Jahrestag des Inkrafttretens dieses Protokolls mitgeteilt werden.

4 Die beiden Parteien bewerten jedes Jahr im Gemischten Ausschuss den Stand der Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms. Sollte diese Bewertung ergeben, dass die direkt aus der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b finanzierten Ziele nicht zufriedenstellend durchgeführt werden, behält sich die Europäische Union das Recht vor, den betreffenden Teil der finanziellen Gegenleistung zu kürzen, um den für die Durchführung des Programms vorgesehenen Betrag an die tatsächlichen Ergebnisse anzupassen.

Article 4 Wissenschaftliche Zusammenarbeit für verantwortungsvolle Fischerei

1 Die beiden Parteien verpflichten sich, in den kap-verdischen Gewässern eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern.

2 Während der Laufzeit dieses Protokolls überwachen die Europäische Union und die kap-verdischen Behörden Entwicklung und Zustand der Bestände in der Fischereizone Kap Verdes.

3 Beide Parteien beachten die Empfehlungen und Entschließungen der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT), die diese im Interesse einer verantwortungsvollen Bestandsbewirtschaftung erlässt.

4 Auf der Grundlage der in der ICCAT angenommenen Empfehlungen und Entschließungen und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die beiden Parteien einander im Rahmen des in Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses, gegebenenfalls nach einer wissenschaftlichen Sitzung, um einvernehmlich Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu verabschieden, die sich auf die Fangtätigkeit der Schiffe der Europäischen Union auswirken.

Article 5 Einvernehmliche Anpassung der Fangmöglichkeiten

Die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 1 können einvernehmlich angepasst werden, sofern die Empfehlungen und Entschließungen der ICCAT bestätigen, dass diese Anpassung eine nachhaltige Bewirtschaftung der unter dieses Protokoll fallenden Fischereiressourcen Kap Verdes gewährleistet. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a zeitanteilig angepasst und dieses Protokoll einschließlich Anhang entsprechend geändert.

Article 6 Anlandungsanreize und Förderung der Zusammenarbeit der Wirtschaftsbeteiligten

1 Beide Parteien arbeiten zusammen daran, die Möglichkeiten der Anlandung in kap-verdischen Häfen zu verbessern.

2 Die entsprechenden Modalitäten sowie der Umfang möglicher finanzieller Anreize werden im Gemischten Ausschuss festgelegt.

3 Die Parteien bemühen sich, technisch, wirtschaftlich und kommerziell günstige Voraussetzungen zu schaffen, um die Beziehungen zwischen ihren Unternehmen zu fördern, und treiben dazu die Herausbildung eines unternehmensentwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes voran.

Article 7 Aussetzung der Zahlung der finanziellen Gegenleistung

1 Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b kann nach Konsultationen im Gemischten Ausschuss ausgesetzt werden, wenn a) außergewöhnliche Umstände, ausgenommen Naturphänomene, den Ablauf der Fangtätigkeiten in der kap-verdischen AWZ verhindern; b) im Falle grundlegender Veränderungen der politischen Voraussetzungen, unter denen dieses Protokoll geschlossen wurde, eine Partei eine Überprüfung der Bestimmungen mit Blick auf eine mögliche Änderung verlangt; c) die Europäische Union in Kap Verde einen Verstoß gegen wesentliche und fundamentale Elemente der Menschenrechte und demokratischen Grundsätze gemäß Artikel 9 des Abkommens von Cotonou feststellt.

2 Die Europäische Union behält sich das Recht vor, die Zahlung der besonderen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b dieses Protokolls ganz oder teilweise auszusetzen, wenn a) die erzielten Ergebnisse nach einer Bewertung durch den Gemischten Ausschuss nicht der Planung entsprechen; b) die finanzielle Gegenleistung nicht zweckentsprechend verwendet wird.

3 Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird nach Konsultation und Einigung der beiden Parteien wieder aufgenommen, sobald die vor den in Absatz 1 genannten Ereignissen bestehende Lage wieder hergestellt wurde und/oder wenn die Ergebnisse der in Absatz 2 genannten finanziellen Durchführung dies rechtfertigen.

Article 8 Aussetzung der Anwendung des Protokolls

1 Die Anwendung dieses Protokolls kann nach Konsultation im Gemischten Ausschuss auf Initiative einer Partei ausgesetzt werden, wenn a) außergewöhnliche Umstände im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 des partnerschaftlichen Abkommens den Ablauf der Fangtätigkeiten in der kap-verdischen AWZ verhindern; b) im Falle grundlegender Veränderungen der politischen Voraussetzungen, unter denen dieses Protokoll geschlossen wurde, eine Partei eine Überprüfung der Bestimmungen mit Blick auf eine mögliche Änderung verlangt; c) eine der beiden Parteien einen Verstoß gegen wesentliche und fundamentale Elemente der Menschenrechte und demokratischen Grundsätze gemäß Artikel 9 des Abkommens von Cotonou feststellt; d) die Europäische Union die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a aus anderen Gründen als den in Artikel 7 genannten nicht leistet; e) zwischen den beiden Parteien Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Protokolls herrschen; f) eine Partei gegen die Bestimmungen dieses Protokolls, seines Anhangs oder dessen Anlagen verstößt.

2 Soll die Anwendung des Protokolls aus anderen als den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Gründen ausgesetzt werden, muss die betreffende Partei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilen. Die Aussetzung des Protokolls aus den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Gründen wird unmittelbar nach Fassung des Aussetzungsbeschlusses wirksam.

3 Im Fall einer Aussetzung konsultieren die Parteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wiederaufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig gekürzt.

Article 9 Elektronischer Datenaustausch

1 Kap Verde und die EU verpflichten sich, umgehend die für einen elektronischen Austausch aller Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens erforderlichen Systeme einzurichten.

2 Sobald die in Absatz 1 genannten Systeme betriebsbereit sind, gilt die elektronische Fassung eines Dokuments als der Papierfassung in jeder Hinsicht gleichwertig.

3 Kap Verde und die EU melden einander unverzüglich jede Störung ihrer Informationssysteme. Die Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens werden dann automatisch nach Maßgabe des Anhangs durch die Papierfassung ersetzt.

Article 10 Satellitenüberwachung

Kap Verde richtet umgehend ein satellitengestütztes System (VMS) zur Überwachung von Fischereifahrzeugen ein, die in seinen Gewässern fischen. Sobald dieses System betriebsbereit ist, finden die entsprechenden Bestimmungen im Anhang dieses Protokolls Anwendung.

Article 11 Vertraulichkeit von Daten

Kap Verde verpflichtet sich, alle im Rahmen des Abkommens verfügbaren Daten zu EU-Schiffen und ihren Fangtätigkeiten vertraulich zu behandeln und ausschließlich im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens zu verwenden.

Article 12 Anwendbares nationales Recht

1 Für die im Rahmen des vorliegenden Protokolls ausgeübten Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union in den kap-verdischen Gewässern gilt kap-verdisches Recht, insbesondere die Vorschriften des Bewirtschaftungsplans für die Fischereiressourcen Kap Verdes, sofern das Abkommen sowie das vorliegende Protokoll mit seinem Anhang und dessen Anlagen nichts anderes vorsehen.

2 Die Behörden Kap Verdes setzen die Europäische Kommission über jede Änderung oder jede neue Rechtsvorschrift in Kenntnis, die den Fischereisektor betrifft.

Article 13 Laufzeit

Dieses Protokoll und sein Anhang gelten für eine Laufzeit von drei Jahren ab der vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 15, sofern das Protokoll nicht gemäß Artikel 14 gekündigt wird.

Article 14 Kündigung

1 Im Falle einer Kündigung des Protokolls benachrichtigt die kündigende Partei die andere Partei schriftlich wenigstens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft treten soll, von ihrer Absicht, das Protokoll zu kündigen.

2 Die Absendung der in Absatz 1 genannten Benachrichtigung leitet die Konsultationen zwischen den Parteien ein.

Article 15 Vorläufige Anwendung

Dieses Protokoll wird ab dem 1. September 2011 vorläufig angewendet.

Article 16 Inkrafttreten

Dieses Protokoll und sein Anhang treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Parteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

Relations

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Versions

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