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Seqlense EUR-Lex

2011/408/EU: Beschluss des Rates vom 28. Juni 2011 zur Festlegung von vereinfachten Vorschriften und Verfahren für die Hygienekontrollen in Bezug auf Fischereierzeugnisse, lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere, Meeresschnecken, deren Nebenprodukte und aus diesen Nebenprodukten gewonnene Produkte aus Grönland Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32011D0408
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2011-06-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Dieser Beschluss legt vereinfachte Regeln und Verfahren für die Durchführung von Hygienekontrollen in Bezug auf Fischereierzeugnisse, Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere, Meeresschnecken, deren Nebenprodukte und aus diesen Nebenprodukten gewonnene Produkte (im Folgenden „Erzeugnisse“), die aus Grönland stammen oder aus Drittländern nach Grönland verbracht und danach in die Union eingeführt werden (im Folgenden „Erzeugnisse aus Grönland“) fest.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck a) „Muscheln“ Weichtiere im Sinne des Anhangs I Abschnitt 2 Nummer 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004; b) „Fischereierzeugnisse“ Erzeugnisse im Sinne des Anhangs I Abschnitt 3 Nummer 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004; c) „Nebenprodukte und aus diesen Nebenprodukten gewonnene Produkte“ tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte im Sinne des Artikels 3 Nummern 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, sofern sie aus Fischereierzeugnissen, Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren oder Meeresschnecken gewonnen werden; d) „Erzeugnisse mit Ursprung in Grönland“ die in den Buchstaben a, b und c dieses Artikels genannten Erzeugnisse im Sinne des Anhangs III des Beschlusses 2001/822/EG.

Article 3 Allgemeine Vorschriften für die Hygienekontrollen von Erzeugnissen zwischen der Union und Grönland

1 Dänemark und Grönland stellen sicher, dass die einschlägigen Rechtsakte der Union, die für die in Artikel 2 definierten Erzeugnisse gelten, in Grönland durchgeführt werden.

2 Die Mitgliedstaaten wenden die geltenden Veterinärkontrollen nicht auf die unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse an. Die Erzeugnisse aus Grönland werden gemäß den in der Union geltenden Gesundheits- und Hygienevorschriften in den Verkehr gebracht, sofern Dänemark und Grönland insbesondere die vollständige Einhaltung folgender Bedingungen sicherstellen: a) die wirksame Umsetzung und Durchführung der die Erzeugnisse betreffenden Rechtsakte der Union über Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit in Grönland; b) die Erstellung und Führung einer Liste der registrierten Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer durch die zuständigen Behörden Dänemarks und Grönlands gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004; c) die Übereinstimmung der aus Grönland in die Union beförderten Sendungen von Erzeugnissen mit den geltenden Rechtsakten der Union über Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Article 4 Überwachungspläne für Tiere in Aquakultur

Dänemark und Grönland legen der Kommission Überwachungspläne, die der Ermittlung von Rückständen und Stoffen bei Tieren in Aquakultur in Grönland dienen, gemäß der Richtlinie 96/23/EG zur Genehmigung vor.

Article 5 Kontrollen von aus Drittländern nach Grönland eingeführten Erzeugnissen

1 Die aus Drittländern nach Grönland eingeführten Sendungen von Erzeugnissen werden Veterinärkontrollen gemäß den Vorschriften der Richtlinie 97/78/EG unterzogen. Zur Erleichterung dieser Veterinärkontrollen nennt die Kommission den zuständigen Behörden Dänemarks und Grönlands die in Anhang I der Entscheidung 2007/275/EG aufgeführten KN-Codes für die Erzeugnisse.

2 Vorschläge für Grenzkontrollstellen in Grönland werden der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 97/78/EG zur Genehmigung vorgelegt. Das Verzeichnis der für Grönland zugelassenen Grenzkontrollstellen wird in das Verzeichnis der Grenzkontrollstellen der Mitgliedstaaten aufgenommen, das gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG festgelegt wurde.

Article 6 Informationssystem

1 Daten über die Verbringung der Erzeugnisse nach und aus Grönland und den Handel mit diesen Erzeugnissen werden in dänischer Sprache über das integrierte EDV-System für das Veterinärwesen (TRACES) gemäß der Entscheidung 2004/292/EG übermittelt.

2 Die Meldung von Wassertierkrankheiten bei den betreffenden Erzeugnissen in Grönland erfolgt über das Tierseuchenmeldesystem (ADNS) gemäß der Richtlinie 82/894/EWG und der Entscheidung 2005/176/EG.

3 Die Meldung von unmittelbaren oder mittelbaren Risiken für die menschliche Gesundheit, die von den Erzeugnissen in Grönland ausgehen, erfolgt über das mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingeführte Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF).

Article 7 Identitätskennzeichen

Sendungen von Erzeugnissen, die aus Grönland in die Union verbracht werden, werden gemäß den Vorschriften in Anhang II Abschnitt I Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit dem Identifikationskennzeichen für Grönland („GL“) versehen.

Article 8 Bestätigung der Erfüllung der Bedingungen dieses Beschlusses

Dänemark und Grönland legen vor dem in Artikel 9 genannten Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieses Beschlusses der Kommission eine schriftliche Bestätigung vor, wonach die notwendigen Maßnahmen für die Anwendung dieses Beschlusses ergriffen wurden.

Article 9 Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem Tag der Auflistung der ersten grönländischen Grenzkontrollstelle in der Entscheidung 2009/821/EG.

Relations

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