2011/414/EU: Beschluss der Kommission vom 14. Dezember 2010 über die staatliche Beihilfe C 8/10 (ex N 21/09 und NN 15/10) Griechenlands zugunsten von Varvaressos S.A. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8923) Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
Die Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 über die Genehmigung der angemeldeten Rettungsbeihilfe zugunsten von Varvaressos wird gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 widerrufen, da sie auf unzutreffenden während des Verfahrens vorgelegten Informationen basiert, welche ein entscheidender Faktor für die Entscheidung waren.
Article 2
Die Beihilfe in einer Höhe von 16,7 Mio. EUR, die Griechenland teilweise bereits gewährt hat bzw. teilweise zugunsten von Varvaressos S.A. zu gewähren beabsichtigt, ist vorbehaltlich der in Artikel 3 dargelegten Bedingungen mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Article 3
1 Die Umstrukturierungsplan für Varvaressos ist in vollem Umfang umzusetzen.
2 Ab dem Jahr 2011 ist der Jahresumsatz von Varvaressos aus Verkäufen in Griechenland um 10 % gegenüber dem Umsatz auf Verkäufen in Griechenland im Jahr 2009 zu senken. Diese Beschränkung gilt für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013.
3 Das Unternehmen erhält bis Ende 2015 keinerlei staatliche Beihilfen. Hierzu zählen sämtliche Finanzierungsmöglichkeiten aus lokalen, regionalen, nationalen und EU-Quellen.
4 Die beiden obigen Bedingungen gelten für Varvaressos, dessen sämtliche zukünftige Tochtergesellschaften sowie für jedes Unternehmen, das von den Anteilseignern von Varvaressos insoweit kontrolliert wird, als es das Produktionsvermögen (z. B. Werksanlagen, Fertigungsanlagen) nutzt, das sich gegenwärtig im Besitz von Varvaressos oder dessen Tochterunternehmen befindet. Außerdem bleiben sie auch dann in Kraft, wenn Varvaressos verkauft wird und/oder zu einer anderen juristischen Person verschmolzen wird oder wenn die Vermögenswerte von Varvaressos als arbeitendem Unternehmen an eine andere juristische Person veräußert werden.
5 Zur Überwachung der Einhaltung aller vorstehenden Bedingungen legt Griechenland der Kommission halbjährliche Berichte über den Stand der Umstrukturierung von Varvaressos vor. Zu den Umsatzbeschränkungen legt Griechenland der Kommission Jahresberichte vor, die spätestens Ende Januar vorzulegen sind und in denen die Umsatzzahlen für das vorangegangene Kalenderjahr aufgeführt sind.
Article 4
Griechenland unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung dieses Beschlusses über die zu dessen Einhaltung ergriffenen Maßnahmen.
Article 5
Der Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.
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