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Seqlense EUR-Lex

Beschluss 2011/428/GASP des Rates vom 18. Juli 2011 zur Unterstützung der Tätigkeiten des Büros der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen hinsichtlich der Umsetzung des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten

CELEX
32011D0428
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2011-07-18
In force since
2011-07-18
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Im Hinblick auf die Unterstützung der Vorbereitung der 2012 stattfindenden Konferenz zur Überprüfung des Aktionsprogramms zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten verfolgt die Union die folgenden Ziele: Förderung der Umsetzung des VN-Aktionsprogramms zu SALW sowohl auf globaler als auch auf regionaler Ebene; Unterstützung der Umsetzung des internationalen Rückverfolgungsinstruments; Unterstützung der Entwicklung und Umsetzung technischer Leitlinien der VN für die Verwaltung von Munitionsbeständen.

2 Zur Verwirklichung des in Absatz 1 genannten Ziels führt die Union die folgenden Maßnahmen durch: Entwicklung des Systems zur Unterstützung der Umsetzung des Aktionsprogramms als wirksames Instrument zur Koordinierung der internationalen Bemühungen zur Umsetzung des VN-Aktionsprogramms, auch durch die Unterstützung der informellen Gruppe interessierter Staaten „Kleinwaffen und leichte Waffen“; Organisation von bis zu acht zweitägigen Regionaltagungen dazu, wie die Umsetzung des Aktionsprogramms auf regionaler Ebene vorangebracht werden kann; Organisation von regionalen Kursen zur Ausbildung der Ausbilder über das internationale Rückverfolgungsinstrument für die westafrikanischen Länder und zur Schaffung von Einrichtungen und Sachkenntnis bezüglich der Kennzeichnung in Ländern der Region, die nicht über solche Ressourcen verfügen; Unterstützung der Entwicklung technischer Leitlinien der VN für die Verwaltung von Munitionsbeständen; Unterstützung der Umsetzung der Leitlinien durch regionale Programme zur Ausbildung der Ausbilder für Strafverfolgungsbeamte in der Region der afrikanischen Großen Seen sowie in Lateinamerika und der Karibik; Unterstützung für einzelne Staaten, die dringend Hilfe bei der Verwaltung ihrer Munitionsbestände benötigen, durch die Bereitstellung technischer, rechtlicher und politischer Hilfe sowie fachliche Ausbildung. Eine ausführliche Beschreibung dieser Maßnahmen ist im Anhang enthalten.

Article 2

1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hohe Vertreter“) zuständig.

2 Die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Maßnahmen erfolgt durch das Büro der VN für Abrüstungsfragen (im Folgenden „UNODA“).

3 Das UNODA nimmt seine Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem UNODA.

Article 3

1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekts beträgt 2150000 EUR.

2 Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der Ausgabe des in Absatz 1 genannten Betrags. Zu diesem Zweck schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit dem UNODA. In diesem Abkommen wird festgehalten, dass das UNODA die Erkennbarkeit des Beitrags der Union entsprechend seinem Umfang sicherstellt.

4 Die Kommission ist bestrebt, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.

Article 4

Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger zweimonatlicher Berichte des UNODA über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Maßnahmen.

Article 5

1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

2 Die Geltungsdauer des Beschlusses endet 24 Monate nach Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens. Sie endet jedoch sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses, falls das Finanzierungsabkommen nicht bis zu diesem Zeitpunkt geschlossen worden ist.

Relations

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