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Seqlense EUR-Lex

Beschluss des Rates vom 9. Juni 2011 über die Genehmigung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen im Namen der Europäischen Union

CELEX
32011D0432
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2011-06-09
In force since
2011-06-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the xhtml manifestation.

Article 1

Das Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen („Übereinkommen“) wird im Namen der Europäischen Union genehmigt. Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Article 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Urkunde nach Artikel 58 Absatz 2 des Übereinkommens im Namen der Union zu hinterlegen.

Article 3

Bei der Hinterlegung der Urkunde nach Artikel 58 Absatz 2 des Übereinkommens gibt die Union die Zuständigkeitserklärung nach Artikel 59 Absatz 3 des Übereinkommens ab. Der Wortlaut dieser Erklärung ist diesem Beschluss als Anhang I Teil A beigefügt.

Article 4

1 (1) Bei der Hinterlegung der Urkunde nach Artikel 58 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Union gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Übereinkommens, dass sie die Anwendung der Kapitel II und III des Übereinkommens auf Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten und früheren Ehegatten erstreckt. Der Wortlaut dieser Erklärung ist diesem Beschluss als Anhang I Teil B beigefügt.

2 (2) Bei der Hinterlegung der Urkunde nach Artikel 58 Absatz 2 des Übereinkommens gibt die Union die einseitige Erklärung ab, deren Wortlaut diesem Beschluss als Anhang IV beigefügt ist.

Article 5

Bei der Hinterlegung der Urkunde nach Artikel 58 Absatz 2 des Übereinkommens bringt die Union den Vorbehalt nach Artikel 44 Absatz 3 des Übereinkommens hinsichtlich der Mitgliedstaaten an, die gegen die Verwendung entweder des Englischen oder des Französischen im Schriftwechsel zwischen Zentralen Behörden Einspruch erheben. Der Wortlaut dieses Vorbehalts ist diesem Beschluss als Anhang II beigefügt.

Article 6

Bei der Hinterlegung der Urkunde nach Artikel 58 Absatz 2 des Übereinkommens gibt die Union die Erklärungen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g des Übereinkommens zu den von den Mitgliedstaaten verlangten Angaben oder Schriftstücken und nach Artikel 44 Absatz 1 des Übereinkommens zu den Sprachen, die von den Mitgliedstaaten außer ihren Amtssprachen akzeptiert werden, sowie die Erklärung nach Artikel 44 Absatz 2 des Übereinkommens ab. Der Wortlaut dieser Erklärungen ist diesem Beschluss als Anhang III beigefügt.

Article 7

1 (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis zum 10. Dezember 2012 Folgendes mit: a) die Kontaktdaten der gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens bestimmten Zentralen Behörde(n) und b) die Informationen zu den Rechtsvorschriften, Verfahren und Dienstleistungen nach Artikel 57 des Übereinkommens.

2 (2) Für die Übermittlung der in Absatz 1 genannten Informationen an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten das von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht empfohlene und veröffentlichte Formular „Landesprofil“, wenn möglich in elektronischer Form.

3 (3) Bei der Hinterlegung der Urkunde nach Artikel 58 Absatz 2 des Übereinkommens durch die Union übermittelt die Kommission die von den Mitgliedstaaten ausgefüllten Formulare „Landesprofil“ an das Ständige Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht („Ständiges Büro“).

Article 8

Ein Mitgliedstaat, der den ihn betreffenden, in Anhang II niedergelegten Vorbehalt zurückzunehmen oder der die ihn betreffende, in Anhang III niedergelegte Erklärung zu ändern oder zurückzunehmen oder der eine ihn betreffende, in Anhang III niederzulegende Erklärung hinzuzufügen wünscht, unterrichtet den Rat und die Kommission über die gewünschte Rücknahme, Änderung oder Hinzufügung. Die Union nimmt nachfolgend nach Maßgabe des Artikels 63 Absatz 2 des Übereinkommens die entsprechende Notifikation beim Depositar vor.

Article 9

Ein Mitgliedstaat, der nach der ursprünglichen Übermittlung des ihn betreffenden Formulars „Landesprofil“ durch die Kommission die in diesem Formular enthaltenen Angaben ändern möchte, unterrichtet das Ständige Büro direkt darüber oder nimmt, falls er die elektronische Form des Formulars „Landesprofil“ verwendet, darin direkt die erforderliche Änderung vor. Er unterrichtet gleichzeitig die Kommission über diese Änderungen.

Article 10

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

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