2011/449/EU: Beschluss des Rates vom 28. Juni 2011 zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits eingerichteten Gemischten Verwaltungsausschusses für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen mit Bezug auf die Änderung des Anhangs IV Anlage V Buchstabe A des Assoziationsabkommens Text von Bedeutung für den EWR
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Der von der Europäische Union in dem durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (im Folgenden „das Assoziierungsabkommen“) errichteten Gemischten Verwaltungsausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen (im Folgenden „der Gemischte Verwaltungsausschuss“) mit Bezug auf die Änderung des Abkommens hinsichtlich der Änderung der Anlage V Buchstabe A des SPS-Abkommens EU-Chile zu vertretende Standpunkt erfolgt auf der Grundlage des diesem Beschluss beigefügten Entwurfes des Beschlusses des Gemischten Verwaltungsausschusses.
Article 2
Der Beschluss des Gemischten Verwaltungsausschusses über die Änderung der Anlage V Buchstabe A des SPS-Abkommens EU-Chile wird unmittelbar nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 1
Anlage V Buchstabe A des SPS-Abkommens EU-Chile wird durch den im Anhang dieses Beschlusses enthaltenen Wortlaut ersetzt.
Article 2
Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften abgefasst und wird von den beiden Vorsitzenden des Gemischten Verwaltungsausschusses oder anderen Personen, die befugt sind, im Namen der Vertragsparteien zu handeln, unterzeichnet. Er wird in Form eines Austauschs von schriftlichen Notifizierungen zwischen den beiden in Abstimmung mit den Vertragsparteien handelnden Sekretariaten gefasst, in denen der Abschluss der erforderlichen rechtlichen internen Verfahren bestätigt wird.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag der Ausstellung der letzten ausgetauschten schriftlichen Notifizierung in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions