2011/458/EU: Beschluss des Rates vom 19. Juli 2011 über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
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Article 1
Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt der Europäischen Union zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang XIII des EWR-Abkommens erfolgt auf der Grundlage des diesem Beschluss beigefügten Entwurfs eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Nummer 64a erhält folgende Fassung: „64a 32008 R 1008: Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen: a) In Artikel 4 Buchstabe f werden die Wörter‚ , sofern nicht ein Abkommen mit einem Drittstaat, dem die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört, etwas anderes bestimmt;‘ durch Folgendes ersetzt: ‚. Betriebsgenehmigungen mit Rechtswirkung auf den gesamten EWR können jedoch auf der Grundlage von Ausnahmen bezüglich dieses Erfordernisses erteilt werden, die in Übereinkünften mit Drittstaaten vorgesehen sind, denen die Gemeinschaft oder ein oder mehrere EFTA-Staaten als Vertragspartei angehören, sofern der Gemeinsame EWR-Ausschuss einen entsprechenden Beschluss fasst.‘ b) In Artikel 16 Absatz 9 Unterabsatz 2 wird am Ende Folgendes angefügt: ‚ sowie Regionalflughäfen in Island und in den vier nördlichsten Bezirken Norwegens.‘ “ 2. Nummer 65 wird gestrichen. 3. Nummer 66b wird gestrichen.
Article 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen .
Article 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
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