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Seqlense EUR-Lex

2011/471/EU: Beschluss der Kommission vom 14. Dezember 2010 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Biria-Gruppe (C 38/05 (ex NN 52/04)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8289) Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32011D0471
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2010-12-14
In force since
2011-07-27
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten von Bike Systems GmbH & Co. Thüringer Zweiradwerk KG (derzeit MB System), Sachsen Zweirad GmbH und Biria GmbH (später Biria AG und derzeit MB Immobilien) ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Die Beihilfe umfasste folgende Maßnahmen: a) Maßnahme 1: eine stille Einlage in der Bike Systems GmbH & Co. Thüringer Zweiradwerk KG (derzeit MB System) in Höhe von 2070732 EUR. Das Beihilfeelement entspricht der Differenz zwischen dem Referenzzins zuzüglich 1000 Basispunkten und der Vergütung der stillen Einlage (Festsatz plus 50 % der variablen Vergütung). b) Maßnahme 2: eine Bürgschaft in Höhe von 4480000 EUR zugunsten der Sachsen Zweirad GmbH (später Biria AG, derzeit MB Immobilien). Das Beihilfeelement entspricht der Differenz zwischen dem Referenzzins zuzüglich 800 Basispunkten und den Gesamtfinanzierungskosten (dem Zins für das Darlehen plus etwaige Prämien für die Bürgschaft), zu denen das verbürgte Darlehen bereitgestellt wurde. c) Maßnahme 3: eine Bürgschaft in Höhe von 19900000 EUR zugunsten der Biria GmbH (später Biria AG, derzeit MB Immobilien). Das Beihilfeelement entspricht der Differenz zwischen dem Referenzzins zuzüglich 700 Basispunkten und den Gesamtfinanzierungskosten (dem Zins für das Darlehen plus etwaige Prämien für die Bürgschaft), zu denen das verbürgte Darlehen bereitgestellt wurde.

Article 2

1 Deutschland fordert die in Artikel 1 genannte Beihilfe vom Begünstigten zurück.

2 Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Durchführung des Beschlusses ermöglichen.

3 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.

4 Die Zinsen werden gemäß Kapitel 5 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission nach der Zinseszinsformel berechnet.

5 Deutschland stellt mit Bekanntgabe dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 1 genannte Beihilfe ein.

Article 3

1 Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.

2 Deutschland stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Article 4

1 Deutschland übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist.

2 Deutschland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Deutschland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Deutschland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.

Article 5

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Relations

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