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Seqlense EUR-Lex

2011/486/GASP: Beschluss 2011/486/GASP des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

CELEX
32011D0486
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2011-08-01
In force since
2011-08-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Im Hinblick auf die vor dem 17. Juni 2011 als Taliban bezeichneten Personen und Einrichtungen und die anderen mit ihnen verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die zum 17. Juni 2011 in Abschnitt A („Mit den Taliban verbundene Personen“) und Abschnitt B („Mit den Taliban verbundene Einrichtungen und andere Gruppen und Unternehmen“) der nach der UNSCR 1267 (1999) und der UNSCR 1333 (2000) aufgestellten Konsolidierten Liste aufgeführt sind, sowie im Hinblick auf die anderen, von dem Sanktionsausschuss bezeichneten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die in der Bedrohung des Friedens, der Stabilität und der Sicherheit Afghanistans mit den Taliban verbunden sind, werden restriktive Maßnahmen nach Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absätze 1 und 2 verhängt.

2 Die betreffenden Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen sind im Anhang aufgeführt.

Article 2

Im Hinblick auf die in Artikel 1 genannten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass ihnen von den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten aus oder durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Nutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge von Mitgliedstaaten führen, Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, sowie technische Beratung, Hilfe oder Ausbildung hinsichtlich militärischer Aktivitäten auf direktem oder indirektem Weg geliefert, verkauft oder weitergegeben werden.

Article 3

1 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einreise der in Artikel 1 genannten Personen in oder ihre Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verhindern.

2 Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

3 Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Ein- oder Durchreise im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist oder wenn der Sanktionsausschuss, stets im Einzelfall, feststellt, dass die Ein- oder Durchreise gerechtfertigt ist, namentlich wenn dies unmittelbar mit der Unterstützung von Maßnahmen der afghanischen Regierung zur Förderung der Aussöhnung zusammenhängt.

4 Genehmigt ein Mitgliedstaat nach Absatz 3 den vom Sanktionsausschuss bezeichneten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet, so gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.

Article 4

1 Sämtliche Gelder und anderen finanziellen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen nach Artikel 1 werden eingefroren, einschließlich der Gelder, die aus Vermögensgegenständen stammen, die in ihrem Eigentum stehen oder die direkt oder indirekt von ihnen oder von Personen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, kontrolliert werden.

2 Den Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen nach Artikel 1 dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder, finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

3 Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen in Bezug auf Gelder und andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zulassen, die a) für Grundausgaben notwendig sind, einschließlich der Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und ärztlicher Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen; b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit Rechtsdienstleistungen dienen; c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder, sonstiger finanzieller Vermögenswerte oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen; d) für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, wobei zunächst eine Mitteilung durch den betreffenden Mitgliedstaat an den Sanktionsausschuss und eine Billigung durch diesen erfolgen muss.

4 Die Ausnahmen nach den Buchstaben a, b und c des Absatz 3 können gewährt werden, nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern, Vermögenswerten oder Ressourcen zu genehmigen, und sofern der Sanktionsausschuss innerhalb von drei Arbeitstagen nach dieser Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.

5 Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von a) Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder b) fälligen Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, ab dem diese Konten restriktiven Maßnahmen unterliegen, zustande gekommen sind, sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.

Article 5

Der Rat erstellt die Liste im Anhang und ändert sie entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrates oder des Sanktionsausschusses.

Article 6

1 Setzt der Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine Person, eine Gruppe, ein Unternehmen oder eine Einrichtung auf die Liste, so nimmt der Rat diese Person, diese Gruppe, dieses Unternehmen oder diese Einrichtung in den Anhang auf. Der Rat setzt die betreffende Person, Gruppe oder Einrichtung bzw. das betreffende Unternehmen entweder auf direktem Weg, falls die entsprechende Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei dieser Person, Gruppe oder Einrichtung bzw. diesem Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme.

2 Wird eine Stellungnahme eingereicht oder werden erhebliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person, Gruppe oder Einrichtung bzw. das betreffende Unternehmen entsprechend.

Article 7

1 Der Anhang enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen in die Liste, wie sie vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss angegeben werden.

2 Der Anhang enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss übermittelt werden und die zur Identifizierung der betreffenden Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift — soweit bekannt — sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Der Anhang enthält ferner das Datum der Bezeichnung durch den Sicherheitsrat oder den Sanktionsausschuss.

Article 8

Dieser Beschluss wird im Einklang mit den einschlägigen Beschlüssen des Sicherheitsrates gegebenenfalls überprüft, geändert oder aufgehoben.

Article 9

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Relations

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