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Seqlense EUR-Lex

2011/503/EU: Beschluss der Kommission vom 11. August 2011 zur Ermächtigung Spaniens, die Anwendung der Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union hinsichtlich rumänischer Arbeitnehmer vorübergehend auszusetzen

CELEX
32011D0503
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2011-08-11
In force since
2011-08-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Spanien wird ermächtigt, unter den in den Artikeln 2 bis 4 dieses Beschlusses aufgeführten Bedingungen die Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 hinsichtlich rumänischer Staatsangehöriger bis zum 31. Dezember 2012 auszusetzen.

Article 2

Nicht von diesem Beschluss betroffen sind rumänische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die 1. am Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses in Spanien beschäftigt sind; 2. am Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses als Arbeitsuchende bei der öffentlichen Arbeitsverwaltung in Spanien gemeldet sind.

Article 3

Für die Anwendung dieses Beschlusses gelten mutatis mutandis die Übergangsbestimmungen nach Anhang VII Teil 1 der Beitrittsakte von 2005.

Article 4

Spanien unternimmt alle erforderlichen Schritte, um die Entwicklung des Arbeitsmarktes weiterhin genau beobachten zu können. Es legt der Kommission vierteljährlich statistische Daten vor, aus denen die Entwicklung des Arbeitsmarktes nach Wirtschaftszweigen und Berufen hervorgeht. Der erste Vierteljahresbericht ist vor dem 31. Dezember 2011 vorzulegen. Falls eine signifikante Veränderung eintritt, legt Spanien der Kommission und den Mitgliedstaaten unverzüglich eine Aktualisierung der relevanten Angaben vor, die es zur Untermauerung seines Antrags auf einen Kommissionsbeschluss vorgelegt hat und aufgrund deren dieser Beschluss ergangen ist.

Article 5

Dieser Beschluss kann insbesondere dann geändert oder widerrufen werden, wenn sich die in Artikel 4 genannten relevanten Angaben, die zu seiner Annahme führten, geändert haben oder sich seine Wirkung als restriktiver erweist, als es sein Zweck erfordert.

Article 6

Spanien unterrichtet die Kommission über die Maßnahmen, die es auf der Grundlage dieses Beschlusses getroffen hat, binnen zwei Monaten nach dessen Erhalt.

Article 7

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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