2011/626/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 22. September 2011 zur Gewährung einer Ausnahmeregelung für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 762/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorlage von Aquakulturstatistiken durch die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Tschechische Republik, das Großherzogtum Luxemburg und die Republik Österreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 6533)
Text
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Article 1
1 Die Tschechische Republik kann sich beim Wert der Erzeugung aller Arten außer dem Cyprinus carpio (Karpfen) für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2012 auf die Übermittlung geschätzter Daten beschränken.
2 Diese Ausnahmeregelung wird für die Bezugsjahre 2009-2011 gewährt.
Article 2
1 Das Großherzogtum Luxemburg wird für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2012 von der Verpflichtung zur Übermittlung von Statistiken für den gesamten Aquakultursektor befreit.
2 Diese Ausnahmeregelung wird für die Bezugsjahre 2008-2011 gewährt.
Article 3
1 Die Republik Österreich kann sich beim Wert der Erzeugung aller Arten sowie bei der Erzeugung aller Arten in Brutanlagen und Aufzuchtanlagen für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2012 auf die Übermittlung geschätzter Daten beschränken.
2 Diese Ausnahmeregelung wird für das Bezugsjahr 2011 gewährt.
Article 4
1 Dieser Beschluss ist an die Tschechische Republik, das Großherzogtum Luxemburg und die Republik Österreich gerichtet und wird ihnen mitgeteilt.
2 Dieser Beschluss wird durch die entsprechende Bekanntgabe wirksam.
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