Durchführungsbeschluss der Kommission vom 4. Oktober 2011 über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 6974) Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1 Gegenstand
Mit diesem Beschluss wird die Spezifikation für das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2008/57/EG festgelegt.
Article 2 Spezifikation für das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen
1 Die Agentur erstellt, betreibt und pflegt das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen auf der Grundlage der Spezifikation in den Anhängen I und II.
2 Das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen (ERATV) enthält Daten über die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2008/57/EG genehmigten Fahrzeugtypen.
3 Fahrzeugtypen, die ein Mitgliedstaat vor dem 19. Juli 2010 genehmigt hat und gemäß denen nach dem 19. Juli 2010 ein oder mehrere Fahrzeuge in einem oder mehreren Mitgliedstaaten nach Artikel 22 oder 24 der Richtlinie 2008/57/EG genehmigt wurden, unterliegen den Bestimmungen von Artikel 26 der Richtlinie 2008/57/EG und werden im ERATV registriert. In diesem Fall können die aufzuzeichnenden Daten auf die Parameter beschränkt werden, die während des Typgenehmigungsverfahrens geprüft wurden.
4 Die Fahrzeugtypen, die auf freiwilliger Basis registriert werden können, sind in Anhang I Nummer 1 aufgeführt.
5 Die Zusammensetzung der für die einzelnen Fahrzeugtypen vergebenen Nummer ist in Anhang III angegeben.
6 Das Register ist bis zum 31. Dezember 2012 betriebsfähig. In der Zwischenzeit veröffentlicht die Agentur die Informationen über die genehmigten Fahrzeugtypen auf ihrer Website.
Article 3 Von den nationalen Sicherheitsbehörden zu übermittelnde Angaben
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Sicherheitsbehörden die in Anhang II aufgeführten Angaben zu den von ihnen erteilten Typgenehmigungen übermitteln.
2 Die nationalen Sicherheitsbehörden übermitteln die in Absatz 1 genannten Angaben unter Beachtung der Vorschriften in Anhang I Nummer 5.2.
3 Die nationalen Sicherheitsbehörden übermitteln die Angaben unter Verwendung des elektronischen Web-Musterformulars, in dem die betreffenden Felder ausgefüllt werden.
4 Die nationalen Sicherheitsbehörden übermitteln die Angaben zu den Fahrzeugtypgenehmigungen, die sie nach dem 19. Juli 2010 und vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses erteilt haben, spätestens vier Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlusses.
Article 4 Codierung von Beschränkungen
1 Die harmonisierten Codierungen von Beschränkungen gelten in allen Mitgliedstaaten. Die Liste der harmonisierten Codierungen von Beschränkungen für das gesamte Eisenbahnsystem der Union wird von der Agentur auf dem neuesten Stand gehalten und auf ihrer Website veröffentlicht. Ist eine nationale Sicherheitsbehörde der Ansicht, dass der Liste eine neue Codierung hinzugefügt werden sollte, so beantragt sie bei der Agentur die Bewertung einer solchen Hinzufügung. Die Agentur bewertet den Antrag in Rücksprache mit den anderen nationalen Sicherheitsbehörden. Die Agentur fügt der Liste gegebenenfalls eine neue Codierung hinzu. Die Agentur übermittelt der Kommission die geänderte Liste vor ihrer Veröffentlichung zusammen mit dem Änderungsantrag und der Bewertung. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über den nach Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschuss.
2 Die Agentur hält die Liste der nationalen Codierungen von Beschränkungen auf dem neuesten Stand. Nationale Codierungen werden nur für Beschränkungen verwendet, die bestimmte Merkmale des bestehenden Eisenbahnsystems eines Mitgliedstaats widerspiegeln und deren Anwendung mit derselben Bedeutung in anderen Mitgliedstaaten unwahrscheinlich ist. Für Beschränkungsarten, die nicht in der in Absatz 1 genannten Liste aufgeführt sind, beantragt die nationale Sicherheitsbehörde bei der Agentur, der Liste der nationalen Codierungen einen neuen Code hinzuzufügen. Die Agentur bewertet den Antrag in Rücksprache mit den anderen nationalen Sicherheitsbehörden. Die Agentur fügt der Liste gegebenenfalls einen neuen Code hinzu. Die Agentur übermittelt der Kommission die geänderte Liste vor ihrer Veröffentlichung zusammen mit dem Änderungsantrag und der Bewertung. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über den nach Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschuss.
3 Die Codierungen von Beschränkungen multinationaler Sicherheitsbehörden werden als nationale Codierungen behandelt.
4 Nichtcodierte Beschränkungen werden nur für Beschränkungen verwendet, bei denen aufgrund ihrer besonderen Merkmale eine Anwendung auf mehrere Fahrzeugtypen unwahrscheinlich ist.
Article 5 Schlussbestimmungen
1 Die Agentur veröffentlicht und aktualisiert regelmäßig einen Anwendungsleitfaden für das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen. Dieser Leitfaden enthält unter anderem für jeden Parameter einen Verweis auf die Bestimmungen der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität, in denen die Anforderungen für den betreffenden Parameter enthalten sind.
2 Die Agentur übermittelt der Kommission spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlusses eine Empfehlung über die eventuelle Einbeziehung von Fahrzeugtypen in das Register, die vor dem 19. Juli 2010 zugelassen wurden, sowie über eine etwaige, auf den gewonnenen Erfahrungen basierende Änderung dieses Beschlusses.
Article 6 Beginn der Anwendung
Dieser Beschluss gilt ab dem 15. April 2012.
Article 7 Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Europäische Eisenbahnagentur und die Mitgliedstaaten gerichtet.
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