2011/678/: Beschluss der Kommission vom 27. Juli 2011 über die von Belgien gewährte staatliche Beihilfe zur Finanzierung von Untersuchungen auf transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) bei Rindern (Staatliche Beihilfe C 44/08 (ex NN 45/04)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 5457)
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Article 1
1 Bei den durch Vergütungen finanzierten Maßnahmen handelt es sich nicht um Beihilfen.
2 Bei der Finanzierung der BSE-Tests durch staatliche Mittel im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 sowie vom 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2005 handelt es sich um eine mit dem Binnenmarkt zu vereinbarende Beihilfe für Landwirte, Schlachthöfe und andere Unternehmen, die Erzeugnisse von Rindern verarbeiten, bearbeiten, verkaufen oder vermarkten, die einem obligatorischen BSE-Test unterzogen wurden.
3 Bei der Finanzierung der BSE-Tests durch staatliche Mittel im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2004 handelt es sich um eine mit dem Binnenmarkt zu vereinbarende Beihilfe für Landwirte, Schlachthöfe und andere Unternehmen, die Erzeugnisse von Rindern verarbeiten, bearbeiten, verkaufen oder vermarkten, die einem obligatorischen BSE-Test unterzogen wurden, sofern die betreffenden Beträge 40 EUR je Test nicht überstiegen. Beträge, die den Höchstbetrag von 40 EUR je Test überstiegen, sind mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbaren. Sie sind mit Ausnahme der Beihilfen für spezifische Projekte, die zum Zeitpunkt der Gewährung alle Voraussetzungen der geltenden De-minimis-Verordnung erfüllten, zurückzufordern.
4 Belgien hat mit der Gewährung der Beihilfe zur Finanzierung der BSE-Tests im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2004 gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV verstoßen.
Article 2
1 Belgien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die rechtswidrigen und gemäß Artikel 1 Absatz 3 und Absatz 4 mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarenden Beihilfen von ihren Empfängern zurückzufordern.
2 Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen von dem Zeitpunkt, ab dem sie den Empfängern zur Verfügung gestanden haben, bis zu dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Rückzahlung.
3 Die Zinsen werden auf einer Grundlage berechnet, die sich entsprechend den Bestimmungen von Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zusammensetzt.
4 Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige und tatsächliche Vollstreckung des vorliegenden Beschlusses zulassen.
Article 3
Die Rückforderung der in Artikel 1 Absatz 3 und Absatz 4 genannten Beihilfe erfolgt unverzüglich und tatsächlich. Belgien trägt dafür Sorge, dass der vorliegende Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Article 4
1 Innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses legt Belgien der Kommission folgende Informationen vor: a) eine Liste der Empfänger, die die in Artikel 1 Absatz 3 und Absatz 4 genannte Beihilfe erhalten haben, mit Angabe des Gesamtbeihilfebetrags jedes einzelnen Empfängers; b) Gesamtbetrag (Hauptforderung zuzüglich Zinsen), der von den Empfängern zurückzufordern ist; c) eine detaillierte Beschreibung der Maßnahmen, die bereits getroffen wurden oder vorgesehen sind, um dem vorliegenden Beschluss nachzukommen; d) Dokumente, die nachweisen, dass die Empfänger aufgefordert wurden, die Beihilfe zurückzuzahlen.
2 Belgien unterrichtet die Kommission über den Fortgang der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des vorliegenden Beschlusses, bis die Rückforderung der in Artikel 1 Absatz 3 und Absatz 4 genannten Beihilfe abgeschlossen ist.
3 Nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums von zwei Monaten legt Belgien auf formlosen Antrag der Kommission einen Bericht über die Maßnahmen vor, die bereits getroffen wurden oder vorgesehen sind, um dem vorliegenden Beschluss nachzukommen. Der Bericht enthält außerdem detaillierte Angaben zu den Beihilfebeträgen und den Zinsen, die die Empfänger bereits zurückgezahlt haben.
Article 5
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.
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