Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Beschluss des Rates vom 26. September 2011 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Sicherheit der Zivilluftfahrt

CELEX
32011D0694
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2011-09-26
In force since
2011-09-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the xhtml manifestation.

Article 1

1 (1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Sicherheit der Zivilluftfahrt („Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt.

2 (2) Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Article 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), die Notifizierung gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen.

Article 3

1 (1) Die Union wird in dem durch Artikel 9 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss durch die Europäische Kommission vertreten, die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit unterstützt und von den Luftfahrtbehörden als Vertreter der Mitgliedstaaten begleitet wird.

2 (2) Die Union wird in dem nach Anhang A Absatz 2.1.1 des Abkommens vorgesehenen Gemeinsamen Unterausschuss für Zertifizierung und in dem nach Anhang B Absatz 4.1.1 des Abkommens vorgesehenen Gemeinsamen Unterausschuss für Instandhaltung durch die Europäische Agentur für Flugsicherheit, unterstützt von den durch die Tagesordnung der einzelnen Sitzungen unmittelbar betroffenen Luftfahrtbehörden, vertreten.

Article 4

1 (1) Die Kommission legt nach Konsultation des vom Rat eingesetzten Sonderausschusses den von der Union im Gemeinsamen Ausschuss der Parteien zu vertretenden Standpunkt zu folgenden Angelegenheiten fest: — Annahme oder Änderung der internen Verfahren des Gemeinsamen Ausschusses der Parteien gemäß Artikel 9 des Abkommens.

2 (2) Die Kommission kann nach Konsultation des in Absatz 1 genannten Sonderausschusses und unter umfassender Berücksichtigung dessen Standpunkts folgende Maßnahmen treffen: — Anordnung von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 6 des Abkommens, — Beantragung von Konsultationen gemäß Artikel 15 des Abkommens, — Anordnung von Aussetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 10 des Abkommens, — sofern die Kommission eine sorgfältige Tatsachenanalyse der Wirkungen und der Machbarkeit der beabsichtigten Änderungen durchgeführt hat, Änderung der Anhänge des Abkommens gemäß Artikel 16 Absatz 5 des Abkommens, soweit solche Änderungen mit den einschlägigen Rechtsakten der Union übereinstimmen und keine Änderungen dieser Rechtsakte bedingen, — Streichung einzelner Anhänge gemäß Artikel 16 Absätze 3 und 5 des Abkommens, — Anordnung sonstiger Maßnahmen, die von einer Partei aufgrund des Abkommens zu treffen sind, vorbehaltich des Absatzes 3 dieses Artikels und des EU-Rechts.

3 (3) Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit und im Einklang mit den Vertragsbestimmungen über einen Vorschlag der Kommission zu allen anderen Änderungen des Abkommens, die nicht in den Anwendungsbereich des Absatzes 2 dieses Artikels fallen.

Article 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions