Beschluss des Rates vom 26. September 2011 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Sicherheit der Zivilluftfahrt
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Article 1
1 (1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Sicherheit der Zivilluftfahrt („Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt.
2 (2) Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), die Notifizierung gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen.
Article 3
1 (1) Die Union wird in dem durch Artikel 9 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss durch die Europäische Kommission vertreten, die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit unterstützt und von den Luftfahrtbehörden als Vertreter der Mitgliedstaaten begleitet wird.
2 (2) Die Union wird in dem nach Anhang A Absatz 2.1.1 des Abkommens vorgesehenen Gemeinsamen Unterausschuss für Zertifizierung und in dem nach Anhang B Absatz 4.1.1 des Abkommens vorgesehenen Gemeinsamen Unterausschuss für Instandhaltung durch die Europäische Agentur für Flugsicherheit, unterstützt von den durch die Tagesordnung der einzelnen Sitzungen unmittelbar betroffenen Luftfahrtbehörden, vertreten.
Article 4
1 (1) Die Kommission legt nach Konsultation des vom Rat eingesetzten Sonderausschusses den von der Union im Gemeinsamen Ausschuss der Parteien zu vertretenden Standpunkt zu folgenden Angelegenheiten fest: — Annahme oder Änderung der internen Verfahren des Gemeinsamen Ausschusses der Parteien gemäß Artikel 9 des Abkommens.
2 (2) Die Kommission kann nach Konsultation des in Absatz 1 genannten Sonderausschusses und unter umfassender Berücksichtigung dessen Standpunkts folgende Maßnahmen treffen: — Anordnung von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 6 des Abkommens, — Beantragung von Konsultationen gemäß Artikel 15 des Abkommens, — Anordnung von Aussetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 10 des Abkommens, — sofern die Kommission eine sorgfältige Tatsachenanalyse der Wirkungen und der Machbarkeit der beabsichtigten Änderungen durchgeführt hat, Änderung der Anhänge des Abkommens gemäß Artikel 16 Absatz 5 des Abkommens, soweit solche Änderungen mit den einschlägigen Rechtsakten der Union übereinstimmen und keine Änderungen dieser Rechtsakte bedingen, — Streichung einzelner Anhänge gemäß Artikel 16 Absätze 3 und 5 des Abkommens, — Anordnung sonstiger Maßnahmen, die von einer Partei aufgrund des Abkommens zu treffen sind, vorbehaltich des Absatzes 3 dieses Artikels und des EU-Rechts.
3 (3) Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit und im Einklang mit den Vertragsbestimmungen über einen Vorschlag der Kommission zu allen anderen Änderungen des Abkommens, die nicht in den Anwendungsbereich des Absatzes 2 dieses Artikels fallen.
Article 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft
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