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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 1. Juli 2011 über die Finanzierung im Jahr 2011 von Tätigkeiten im Veterinärbereich im Zusammenhang mit der Informationspolitik der Europäischen Union, der Unterstützung internationaler Organisationen, der Meldung von Tierseuchen und der Informatisierung veterinärrechtlicher Verfahren

CELEX
32011D0702(01)
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2011-07-01
In force since
2011-07-22
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Das Jahresarbeitsprogramm für die Durchführung der Artikel 20, 23, 35 Absatz 2, 36 Absatz 2 und 41 der Entscheidung 2009/470/EG, wie in den Anhängen I und II dargelegt, wird angenommen. Das Arbeitsprogramm gilt als Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 der Haushaltsordnung.

Article 2

Der mit diesem Beschluss genehmigte Höchstbeitrag für die Durchführung des Programms beläuft sich auf 5370000 EUR und wird aus folgender Haushaltslinie des Gesamthaushaltplans der Europäischen Union für 2011 finanziert: Haushaltslinie 17040201: 5370000 EUR Diese Mittel können auch die Zahlung von Verzugszinsen abdecken.

Article 3

Der Haushaltsvollzug bei Aufgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme 1.2.1 des Anhangs kann der folgenden internationalen Organisation übertragen werden, deren Vorschriften auf dem Gebiet der Rechnungsführung, der Rechnungsprüfung, der internen Kontrolle und der Auftragsvergabe Garantien bieten, die den international anerkannten Normen gleichwertig sind: Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE).

Article 4

1 Der Anweisungsbefugte kann im Einklang mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit Änderungen dieses Beschlusses vornehmen, die nicht als substanziell im Sinne von Artikel 90 Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 gelten.

2 Änderungen der Mittelzuweisungen für spezifische Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsprogramms, die in der Summe 10 % des Höchstbeitrags gemäß Artikel 2 dieses Beschlusses nicht überschreiten, gelten nicht als substanziell im Sinne von Artikel 90 Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002, wenn dadurch Art und Ziel des Arbeitsprogramms nicht wesentlich verändert werden.

Article 5

Finanzhilfen können gemäß den Bestimmungen des Arbeitsprogramms im Anhang ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen an die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) und für die Durchführung der ersten internationalen Konferenz zur Tiergesundheitsüberwachung (First International Conference on Animal Health Surveillance — ICAHS) gewährt werden.

Relations

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Versions

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