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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 9. November 2011 über eine finanzielle Beteiligung der Union an den 2011 in Bulgarien entstandenen Kosten für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 7993)

CELEX
32011D0730
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2011-11-09
In force since
2011-11-10
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Finanzhilfe der Union für Bulgarien

1 Bulgarien erhält eine finanzielle Beteiligung an den Kosten, die diesem Mitgliedstaat für Maßnahmen gemäß Artikel 14 Absätze 2 und 4 der Entscheidung 2009/470/EG zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in Bulgarien in den ersten sechs Monaten des Jahres 2011 entstanden sind.

2 Die finanzielle Beteiligung der Union beträgt 60 % (sechzig Prozent) der gesamten zuschussfähigen Ausgaben.

3 Der Betrag der in Absatz 1 genannten finanziellen Beteiligung wird mit einem weiteren Beschluss festgesetzt, der gemäß dem Verfahren nach Artikel 40 Absatz 2 der Entscheidung 2009/470/EG anzunehmen ist.

Article 2 Empfänger

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.

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