2011/753/EU: Beschluss der Kommission vom 18. November 2011 mit Vorschriften und Berechnungsmethoden für die Überprüfung der Einhaltung der Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8165)
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Article 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Richtlinie 2008/98/EC folgende Begriffsbestimmungen: 1.„Haushaltsabfälle“von Haushalten erzeugte Abfälle;2.„ähnliche Abfälle“Abfälle, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung Haushaltsabfällen ähnlich sind, ausgenommen Produktionsabfälle und Abfälle aus Land- und Forstwirtschaft;3.„Siedlungsabfälle“Haushaltsabfälle und ähnliche Abfälle;4.„Bau- und Abbruchabfälle“Abfälle, die den Abfallcodes in Kapitel 17 des Anhangs der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission entsprechen, ausgenommen gefährliche Abfälle und natürlich vorkommende Stoffe gemäß der Definition in der Kategorie 170504;5.„stoffliche Verwertung“jede Verwertungsmaßnahme, ausgenommen die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die als Brennstoff verwendet werden sollen;6.„Verfüllung“eine Verwertungsmaßnahme, bei der geeignete Abfälle als Ersatz für Materialien, die keine Abfälle sind, zur Auffüllung von Abgrabungen oder für Bauzwecke bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden.
Article 2 Allgemeines
Für die Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Zielvorgaben gelten folgende Vorschriften: 1. Die Mitgliedstaaten überprüfen die Einhaltung der in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Zielvorgaben, indem sie das Gewicht der Abfallströme, die in einem Kalenderjahr erzeugt werden, und der Abfallströme, die in einem Kalenderjahr zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder auf andere Weise stofflich verwertet werden, berechnen. 2. Das Gewicht der zur Wiederverwendung vorbereiteten, recycelten oder stofflich verwerteten Abfälle wird bestimmt durch Berechnung des Abfallinputs, der bei der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder im Prozess des endgültigen Recyclings oder in anderen Prozessen der endgültigen stofflichen Verwertung verwendet wird. Eine vorbereitende Maßnahme, bevor der Abfall einer Verwertungs- oder Beseitigungsmaßnahme unterzogen wird, ist keine Maßnahme des endgültigen Recyclings oder der sonstigen endgültigen stofflichen Verwertung. Wenn Abfälle getrennt gesammelt werden oder der Ausstoß einer Sortieranlage ohne nennenswerte Verluste einem Recycling- oder einem sonstigen Verfahren der stofflichen Verwertung zugeführt wird, kann das Gewicht dieser Abfälle als das Gewicht der zur Wiederverwendung vorbereiteten, recycelten oder auf andere Weise stofflich verwerteten Abfälle angesehen werden. 3. Die Menge der zur Wiederverwendung vorbereiteten Abfälle ist in die Menge der recycelten Abfälle einzuschließen und nicht getrennt zu melden. 4. Werden Abfälle zur Vorbereitung der Wiederverwendung, zum Recycling oder zur sonstigen stofflichen Verwertung in einen anderen Mitgliedstaat versandt, so dürfen sie nur auf die Zielvorgaben des Mitgliedstaats angerechnet werden, in dem sie gesammelt wurden. 5. Werden Abfälle zwecks Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling oder sonstiger stofflicher Verwertung aus der Union ausgeführt, so werden sie nur dann als zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder auf andere Weise stofflich verwertet angerechnet, wenn nachgewiesen werden kann, dass bei der Verbringung die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und insbesondere deren Artikel 49 Absatz 2 eingehalten wurden. 6. Wird die Berechnung der Zielvorgabe auf die aerobe oder anaerobe Behandlung von biologisch abbaubaren Abfällen angewandt, so kann die zur aeroben oder anaeroben Behandlung gebrachte Menge als recycelt angerechnet werden, wenn diese Behandlung einen Kompost oder Gärrückstand ergibt, der nach der erforderlichen Weiterbehandlung als Recyclingprodukt, -material oder -stoff zur Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur ökologischen Verbesserung verwendet wird.
Article 3 Siedlungsabfälle
1 Für die Überprüfung der Einhaltung der in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Zielvorgaben für Siedlungsabfälle wenden die Mitgliedstaaten die Zielvorgabe auf einen der folgenden Vorgänge an: a) die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Haushaltsabfällen aus Papier, Metall, Kunststoff und Glas; b) die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Haushaltsabfällen aus Papier, Metall, Kunststoff und Glas und anderen sortenreinen Haushaltsabfällen oder von ähnlichen Abfällen anderen Ursprungs; c) die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Haushaltsabfällen; d) die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen.
2 Die Zielvorgabe gilt für die gesamte Abfallmenge der Abfallströme in der vom Mitgliedstaat gewählten Option gemäß Absatz 1.
3 Die Mitgliedstaaten wenden die in Anhang I genannte Berechnungsmethode an, die der vom Mitgliedstaat gewählten Option gemäß Absatz 1 entspricht.
4 Die Durchführungsberichte der Mitgliedstaaten über Siedlungsabfälle erfüllen die besonderen Anforderungen gemäß den Anhängen I und II.
5 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission im ersten Durchführungsbericht gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG mit, welche der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Option sie gewählt haben.
6 Ein Mitgliedstaat kann die Option bis zur Vorlage des Durchführungsberichts für das Jahr 2020 ändern, sofern er die Kohärenz der gemeldeten Daten gewährleisten kann.
Article 4 Bau- und Abbruchabfälle
1 Für die Berechnung der in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Zielvorgabe für Bau- und Abbruchabfälle wenden die Mitgliedstaaten die Berechnungsmethode gemäß Anhang III dieses Beschlusses an.
2 Die Durchführungsberichte der Mitgliedstaaten über Bau- und Abbruchabfälle erfüllen die besonderen Anforderungen gemäß Anhang III.
3 Die Menge der für Verfüllungszwecke verwendeten Abfälle wird getrennt von der Menge gemeldet, die zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder anderen stofflichen Verwertungen zugeführt wurde. Die Aufbereitung von Abfällen zu Materialien, die zu Verfüllungszwecken verwendet werden sollen, ist ebenfalls als Verfüllung zu melden.
Article 5 Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten
1 Die Mitgliedstaaten melden der Kommission ihre Fortschritte in Bezug auf die Erfüllung der in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Zielvorgaben anhand des Durchführungsberichts gemäß Artikel 37 der Richtlinie.
2 Die Mitgliedstaaten liefern in ihren Durchführungsberichten entweder für jedes Jahr des dreijährigen Berichtszeitraums oder für die Jahre der Berichtszeiträume gemäß Anhang I Abschnitt 5 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 Angaben über den Stand der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings und der stofflichen Verwertung der jeweiligen Abfallströme.
3 Im Durchführungsbericht für das Jahr 2020 weisen die Mitgliedstaaten nach, dass die in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Zielvorgaben für die Mengen der im Jahr 2020 erzeugten und recycelten oder verwerteten Abfallströme eingehalten wurden.
4 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die aufgrund dieses Beschlusses erforderlichen Daten und Metadaten in elektronischer Form in dem von Eurostat entwickelten Standardaustauschformat.
Article 6 Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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