2011/760/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 23. November 2011 über die Zuweisung zusätzlicher Tage auf See in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz an Spanien und Frankreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8303)
Text
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Article 1
Die Höchstzahl Tage auf See, an denen sich ein Fischereifahrzeug unter der Flagge Spaniens, das reguliertes Fanggerät an Bord mit sich führt und für das nicht die in Anhang IIB Nummer 5.2 der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 aufgeführten und in Tabelle I dieses Anhangs festgelegten Sonderbedingungen gelten, in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz aufhalten darf, wird auf 167 Tage pro Jahr erhöht.
Article 2
Die Höchstzahl Tage auf See, an denen sich ein Fischereifahrzeug unter der Flagge Frankreichs, das reguliertes Fanggerät an Bord mit sich führt und für das nicht die in Anhang IIB Nummer 5.2 der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 aufgeführten und in Tabelle I dieses Anhangs festgelegten Sonderbedingungen gelten, in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz aufhalten darf, wird auf 165 Tage pro Jahr erhöht.
Article 3
Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien und an die Französische Republik gerichtet.
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