2011/786/EU: Beschluss der Kommission vom 29. November 2011 über die Sicherheitsanforderungen an Fahrräder, Kinderfahrräder und Gepäckträger für Fahrräder, die in europäischen Normen gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates enthalten sein müssen Text von Bedeutung für den EWR
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck a) „Fahrrad“ ein zweirädriges Fahrzeug, das ausschließlich oder hauptsächlich durch die Muskelkraft des Fahrers angetrieben wird; ausgeschlossen sind Fahrzeuge mit zwei oder mehr Sätteln; b) „Kinderfahrrad“ ein Fahrrad mit einer maximalen Sattelhöhe von mehr als 435 mm und weniger als 635 mm, das für Fahrer mit einem mittleren Gewicht von 30 kg vorgesehen ist; c) „City- und Trekking-Fahrrad“ ein Fahrrad mit einer Sattelhöhe von 635 mm oder mehr, das zur Benutzung auf öffentlichen, auch nicht asphaltierten Straßen vorgesehen ist; d) „Mountainbike (Geländefahrrad)“ ein Fahrrad mit einer Sattelhöhe von 635 mm oder mehr, das zur Benutzung in unwegsamem Gelände, auf öffentlichen Straßen und öffentlichen Wegen vorgesehen ist; zur Ausrüstung gehören ein entsprechend verstärkter Rahmen und andere Bauteile sowie üblicherweise breite, grobstollige Reifen und ein großer Übersetzungsbereich; e) „Rennrad“ ein Fahrrad mit einer Sattelhöhe von 635 mm oder mehr, das zur Benutzung auf öffentlichen Straßen bei hohen Geschwindigkeiten vorgesehen ist. Diese Fahrräder sind im Allgemeinen für die Benutzung auf asphaltierten Wegen vorgesehen; f) „Gepäckträger für Fahrräder“ eine Vorrichtung oder ein Behältnis — ausgeschlossen sind Anhänger —, die/das über und/oder neben dem Hinterrad (bei einem hinteren Gepäckträger) oder dem Vorderrad (bei einem Frontgepäckträger) eines Fahrrades angebracht und dauerhaft befestigt wird und ausschließlich zum Befördern von Gepäck oder von Kindern in Kindersitzen ausgelegt ist.
Article 2
Im Anhang dieses Beschlusses sind die spezifischen Sicherheitsanforderungen an Fahrräder, Kinderfahrräder und Gepäckträger für Fahrräder festgelegt, die in europäischen Normen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2001/95/EG enthalten sein müssen.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions