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Seqlense EUR-Lex

2011/793/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 19. Oktober 2011 über den Standpunkt, der von der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft in Bezug auf die Änderung von Anhang 9 des Abkommens einzunehmen ist

CELEX
32011D0793
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2011-10-19
In force since
2011-12-23
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der Standpunkt der Europäischen Union in dem mit Artikel 6 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft beruht auf dem im Anhang des vorliegenden Beschlusses wiedergegebenen Entwurf des Beschlusses des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft.

Article 2

Der Beschluss des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft wird nach seinem Erlass im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Article 6 Drittländer und Kontrollstellen in Drittländern

1 Die Parteien tragen dafür Sorge, dass die Einfuhrvorschriften, die sie auf ökologische Erzeugnisse aus Drittländern anwenden, gleichwertig sind.

2 Um zu gewährleisten, dass Drittländer und Kontrollstellen in Drittländern nach gleichwertigen Kriterien anerkannt werden, arbeiten die Parteien zusammen, um ihre Erfahrungen zu nutzen, und konsultieren sich gegenseitig, bevor ein Drittland oder eine Kontrollstelle anerkannt und in die in ihren jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu diesem Zweck aufgestellten Verzeichnisse aufgenommen wird.“

Article 7 Informationsaustausch

1 Gemäß Artikel 8 des Abkommens übermitteln die Parteien und die Mitgliedstaaten einander insbesondere folgende Informationen und Unterlagen: das Verzeichnis der zuständigen Behörden, der Kontrollstellen und ihrer Codenummern sowie die Berichte über die Überwachung durch die dafür zuständigen Behörden; das Verzeichnis der Verwaltungsbeschlüsse, mit denen die Einfuhr ökologischer Erzeugnisse aus Drittländern genehmigt wird; Unregelmäßigkeiten oder Verstöße gegen die in Anlage 1 aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die den ökologischen Charakter eines Erzeugnisses beeinträchtigen. Die Ebene, auf der die Mitteilung erfolgt, ist von der Schwere und dem Umfang der Unregelmäßigkeit bzw. des Verstoßes gemäß der Anlage abhängig.

2 Die Parteien tragen dafür Sorge, dass die Informationen gemäß Absatz 1 dritter Gedankenstrich vertraulich behandelt werden.“

Article 2

Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 2011 in Kraft.

Relations

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